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Trägeranerkennung nach dem Gewalthilfegesetz

Trägeranerkennung nach dem Gewalthilfegesetz ist die behördliche Anerkennung eines Trägers, der Einrichtungen im gesetzlich geregelten Gewalthilfesystem betreibt oder dem solche Einrichtungen angeschlossen sind. § 7 GewHG bestimmt Zuständigkeit und Voraussetzungen. Erforderlich sind insbesondere Tätigkeit im Gewaltschutz, Gewähr für die Einhaltung der Einrichtungsvorgaben, gemeinnützige Ziele und eine auf Dauer angelegte Tätigkeit. Die Anerkennung gilt unbefristet. Gebietskörperschaften gelten kraft Gesetzes als anerkannt; für bereits zuvor tätige Träger besteht eine begrenzte Übergangsregelung.

Verfahren und Voraussetzungen

Der Antrag kann in jedem Land gestellt werden, in dem der Träger mindestens eine Einrichtung betreibt. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Bestehende Träger gelten unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten als anerkannt. Die Zugehörigkeit zu bestimmten Verbänden ist im Anerkennungsverfahren zu berücksichtigen.

Beispiel

Ein gemeinnütziger Verein betreibt eine Fachberatungsstelle und beantragt bei der zuständigen Landesbehörde die Anerkennung als Träger nach § 7 GewHG.

FAQ

Ist die Anerkennung grundsätzlich befristet?

Nein. Das Gesetz sieht eine unbefristete Anerkennung vor.

Genügt allein die Gemeinnützigkeit?

Nein. Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen vorliegen.

Benötigt eine Gebietskörperschaft dieselbe Einzelanerkennung?

Gebietskörperschaften gelten nach § 7 Absatz 3 als anerkannte Träger.

Verwandte Begriffe

Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht · Verwaltungsakt · Familienrecht · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen

Quellen und weiterführende Informationen

Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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