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Sorgerechtserklärung

Sorgerechtserklärung ist die öffentlich beurkundete Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen zu wollen. Sie wird auch Sorgeerklärung genannt und kann bereits vor der Geburt abgegeben werden. Beide Eltern müssen persönlich und übereinstimmend erklären; Bedingungen oder Befristungen sind unzulässig. Die Beurkundung erfolgt insbesondere beim Jugendamt oder Notar. Besteht bereits eine entgegenstehende gerichtliche Sorgeentscheidung, entfaltet die Erklärung nicht ohne Weiteres Wirkung.

Rechtliche Bedeutung

Die Erklärungen schaffen gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetzes. Eine Zustimmung des Familiengerichts ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Voraussetzungen und Folgen

Vaterschaft und rechtliche Elternstellung müssen geklärt sein. Nach wirksamer Begründung kann die gemeinsame Sorge nur durch gerichtliche Entscheidung geändert werden.

Beispiel

Unverheiratete werdende Eltern lassen beim Jugendamt vor der Geburt Sorgeerklärungen beurkunden. Mit der Geburt steht ihnen die Sorge gemeinsam zu.

Häufige Fragen

Reicht eine private schriftliche Vereinbarung?

Nein. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden.

Kann nur ein Elternteil erklären?

Nein. Erforderlich sind übereinstimmende Erklärungen beider Eltern.

Kann die Erklärung widerrufen werden?

Nicht einseitig; eine Änderung erfordert regelmäßig eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Vaterschaftsanerkennung, Kindeswille, Kindeswohlgefährdung, Internationales Familienrecht.

Vertiefend: § 1626a BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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