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Gemeinschaftsordnung

Gemeinschaftsordnung Gemeinschaftsordnung ist die Gesamtheit der vereinbarten Regeln, die das gesetzliche Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ausgestalten. Sie enthält etwa Vorgaben zu Nutzung, Stimmrecht, Kostenverteilung, Verwalterbefugnissen oder Veräußerungsbeschränkungen. Wird sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen, bindet sie auch spätere Erwerber. Die Gemeinschaftsordnung kann Bestandteil der Teilungserklärung sein, ist begrifflich aber von ihr und von späteren Mehrheitsbeschlüssen zu unterscheiden. Zwingendes Recht kann sie nicht abbedingen.

Rechtliche Einordnung

Vereinbarungen wirken dauerhafter als einfache Beschlüsse und können gesetzliche Regeln abändern, soweit das WEG dies zulässt. Ihre Auslegung erfolgt objektiv anhand von Wortlaut und erkennbarem Sinn.

Bedeutung und Abgrenzung

Ob eine Regel als Vereinbarung oder bloßer Beschluss gilt, ist entscheidend. Ein Beschluss benötigt Beschlusskompetenz; eine eingetragene Vereinbarung entfaltet regelmäßig Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern.

Beispiel

Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Kosten bestimmter Balkone nur die jeweiligen Wohnungseigentümer tragen. Ist die Regel wirksam vereinbart und eingetragen, bindet sie auch spätere Käufer.

Häufige Fragen

Muss eine Gemeinschaftsordnung existieren?

Nein. Fehlt sie, gelten die gesetzlichen Regelungen des WEG.

Kann sie per Mehrheitsbeschluss geändert werden?

Nur wenn Gesetz oder eine wirksame Öffnungsklausel hierfür Beschlusskompetenz verleihen.

Bindet sie einen Käufer?

Bei grundbuchlicher Eintragung grundsätzlich ja; rein schuldrechtliche Abreden wirken nicht ohne Weiteres gegen Rechtsnachfolger.

Zusammenhänge und Quellen

Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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