Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall
Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall ist der Vermögensschaden, der entsteht, wenn ein Verletzter seinen Haushalt unfallbedingt nicht oder nur eingeschränkt führen kann. Ersatzfähig sind sowohl tatsächlich bezahlte Kosten einer Haushaltshilfe als auch der fiktiv berechnete Wert eigener ausgefallener Arbeitsleistungen. Maßgeblich sind Haushaltsgröße, Aufgabenverteilung, zeitlicher Aufwand und Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt oder die Mehrarbeit von Angehörigen übernommen wird.
Rechtliche Einordnung
Der Haushaltsführungsschaden wird nach §§ 249, 842 und 843 BGB sowie bei Verkehrsunfällen ergänzend nach dem StVG ersetzt. Er muss konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
Bedeutung und Abgrenzung
Er ist vom Schmerzensgeld zu unterscheiden. Dieses gleicht immaterielle Beeinträchtigungen aus; der Haushaltsführungsschaden ersetzt einen wirtschaftlich messbaren Ausfall der Arbeitskraft im eigenen Haushalt.
Beispiel
Ein Verletzter kann nach einem Unfall sechs Wochen lang nicht einkaufen, kochen oder reinigen. Seine bisherige Aufgabenverteilung und der medizinisch bestätigte Ausfall ermöglichen eine zeitanteilige Berechnung des Schadens.
Häufige Fragen
Muss eine Haushaltshilfe eingestellt werden?
Nein. Auch ohne tatsächliche Zahlung kann der objektive Wert der ausgefallenen Eigenleistung ersatzfähig sein.
Wie wird der Schaden berechnet?
Ermittelt werden regelmäßig die vor dem Unfall geleisteten Stunden, der Ausfallgrad und ein angemessener Stundenwert.
Zählt Hilfe durch Angehörige?
Unentgeltliche Familienhilfe entlastet den Schädiger grundsätzlich nicht automatisch; sie kann bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Verwandte Begriffe und Quellen
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, Wirtschaftlicher Totalschaden und Kfz-Haftpflichtversicherung
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, in der Bußgeldkatalog-Verordnung, in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
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