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Vollstreckungsschuldner

Ein Vollstreckungsschuldner ist die Person, gegen die sich ein Vollstreckungsverfahren richtet. Im Steuerrecht bestimmt § 253 AO diesen Begriff für Verfahren nach § 249 AO. Er bezeichnet eine verfahrensrechtliche Stellung und ist nicht in jedem Fall mit dem ursprünglichen Steuerschuldner identisch. Auch die Durchsetzung einer gesetzlich begründeten Haftung oder Duldung kann betroffen sein. Ob Maßnahmen zulässig sind, hängt von der vollstreckbaren Verpflichtung und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Stellung im steuerlichen Verfahren

Die Eigenschaft als Vollstreckungsschuldner beantwortet noch nicht, ob eine konkrete Pfändung rechtmäßig ist. Insbesondere Vollstreckungsgrundlage, Fälligkeit, Leistungsgebot und Schutzvorschriften sind zu prüfen. Der Drittschuldner, etwa die kontoführende Bank bei einer Kontopfändung, hat eine andere Stellung: Er schuldet dem Vollstreckungsschuldner die gepfändete Leistung.

Beispiel

Das Finanzamt vollstreckt eine fällige Geldforderung gegen einen Steuerpflichtigen. Dieser ist Vollstreckungsschuldner. Wird sein Bankguthaben gepfändet, tritt die Bank hinsichtlich der Guthabenforderung als Drittschuldner hinzu.

FAQ

Ist damit bereits eine Pflichtverletzung bewiesen?

Nein. Der Begriff beschreibt die Stellung im Verfahren.

Ist die Bank bei einer Kontopfändung Vollstreckungsschuldner?

Regelmäßig ist sie Drittschuldner der gepfändeten Guthabenforderung.

Genügt diese Stellung für jede Vollstreckungsmaßnahme?

Nein. Jede Maßnahme muss ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerschuldner · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Steuerbescheid

Quellen und weiterführende Informationen

§ 253 AO · § 249 AO · § 254 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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