Weitervermittlung nach dem Gewalthilfegesetz
Weitervermittlung nach dem Gewalthilfegesetz ist die Unterstützung einer gewaltbetroffenen Person bei der Kontaktaufnahme zu anderen Einrichtungen, wenn die zuerst angesprochene Einrichtung keine bedarfsgerechte Schutz-, Beratungs- oder Unterstützungsleistung anbieten kann. § 4 Absatz 3 nennt fehlende Kapazität, das fachliche Konzept und besondere Umstände als mögliche Gründe. Ist eine Schutzaufnahme erforderlich, aber nicht gewährleistet, muss zusätzlich die gesetzlich bestimmte zuständige Stelle hinzugezogen werden. Die Pflicht dient der Vermeidung einer bloßen Abweisung ohne weitere Unterstützung.
Einrichtung und zuständige Stelle
Grundsätzlich ist bei der zusätzlichen Einbindung die nach Landesrecht zuständige Stelle am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort maßgeblich. Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet, kommt es auf den tatsächlichen Aufenthaltsort an. Eine Weitervermittlung ist nicht schon mit einem zugesicherten freien Platz gleichzusetzen.
Beispiel
Eine bedrohte Frau kann wegen fehlender Kapazität nicht aufgenommen werden. Die Einrichtung unterstützt die Kontaktaufnahme zu einer anderen Stelle und zieht bei erforderlicher, nicht gesicherter Aufnahme die zuständige Behörde hinzu.
FAQ
Gilt die Pflicht nur bei voller Belegung?
Nein. Auch das fachliche Konzept oder besondere Umstände können maßgeblich sein.
Wann ist zusätzlich eine zuständige Stelle hinzuzuziehen?
Wenn die Einrichtung eine Schutzaufnahme für erforderlich hält, diese aber nicht gewährleistet werden kann.
Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland zwingend?
Nein. Fehlt er, ist für die gesetzliche Zuständigkeitsregel der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich.
Verwandte Begriffe
Verwaltungsrecht · Familienrecht · Wohnungsverweisung · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen · Nachstellung
Quellen und weiterführende Informationen
Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
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