Wohnortunabhängiger Zugang zu Gewalthilfe
Wohnortunabhängiger Zugang zu Gewalthilfe bezeichnet die Möglichkeit gewaltbetroffener Personen, sich nach § 4 Absatz 2 Gewalthilfegesetz entsprechend ihrem individuellen Bedarf an eine Einrichtung zu wenden, ohne auf Angebote am eigenen Wohnort beschränkt zu sein. Für Schutzleistungen muss eine gegenwärtige Gewaltgefährdung vorliegen, die sich aus Angaben des Betroffenen oder den Umständen ergeben kann. Besondere Bedarfe sind angemessen zu berücksichtigen. Diese Zugangsregel ist vom erst 2032 in Kraft tretenden individuellen Leistungsanspruch zu unterscheiden.
Zugang und besondere Bedarfe
Behinderungen, Beeinträchtigungen oder fehlende Sprachkenntnisse sollen bei der Unterstützung berücksichtigt werden. Die Zugangsregel beseitigt nicht jeden Kapazitätsengpass. Kann die zuerst kontaktierte Einrichtung keine passende Hilfe anbieten, greifen die gesetzlichen Weitervermittlungsregeln.
Beispiel
Eine gewaltbetroffene Frau wendet sich aus Sicherheitsgründen an eine Einrichtung in einer anderen Stadt. Ihr Wohnort schließt die Kontaktaufnahme nach § 4 Absatz 2 nicht aus.
FAQ
Muss die Einrichtung am bisherigen Wohnort liegen?
Nein. Der gesetzliche Zugang ist nicht darauf beschränkt.
Ist stets eine abgeschlossene gerichtliche Entscheidung erforderlich?
Die gegenwärtige Gefährdung kann sich auch aus Angaben oder Umständen ergeben.
Garantiert die Regel einen freien Platz?
Nein. Fehlende Kapazitäten und der zukünftige individuelle Anspruch sind gesondert einzuordnen.
Verwandte Begriffe
Familienrecht · Wohnungsverweisung · Schutzpflicht des Staates · Diskriminierungsverbot · Positive Verpflichtungen · Nachstellung
Quellen und weiterführende Informationen
Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
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