Wiedergestattung der Gewerbeausübung
Die Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist die behördliche Aufhebung der Wirkungen einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung für die Zukunft. Nach § 35 Abs. 6 GewO kann der frühere Gewerbetreibende beantragen, ihm die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Unzuverlässigkeit entfallen ist. Regelmäßig ist eine einjährige Wartezeit vorgesehen; bei besonderen Gründen kann die Wiedergestattung schon früher erfolgen. Sie tritt nicht automatisch ein.
Voraussetzungen
Ausgangspunkt ist eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Für die Wiedergestattung muss sich die tatsächliche Grundlage dauerhaft geändert haben. Entscheidend ist eine neue Prognose im Zeitpunkt der Behördenentscheidung.
Entfall der Unzuverlässigkeit
Nachweis geordneter Verhältnisse
Der Antragsteller muss die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine künftige Zuverlässigkeit ergibt. Bei früheren Steuerschulden können etwa tragfähige Tilgungsvereinbarungen, laufende Zahlungen und vollständig abgegebene Erklärungen bedeutsam sein.
Wartezeit
Vor Ablauf eines Jahres seit der Untersagung ist die Wiedergestattung nur bei besonderen Gründen zulässig. Auch nach Ablauf der Frist besteht sie nicht automatisch; die positive Prognose bleibt erforderlich.
Verfahren und Rechtsschutz
Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Gewerbebehörde. Lehnt sie den Antrag ab, stehen die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe offen. Die Wiedergestattung beseitigt die frühere Verfügung nicht rückwirkend, sondern ermöglicht die künftige Tätigkeit.
Beispiel
Einem Handwerker wurde das Gewerbe wegen langjähriger Steuer- und Sozialabgabenschulden untersagt. Nach einer Sanierung legt er Zahlungsnachweise, aktuelle Bescheinigungen und ein tragfähiges Betriebskonzept vor. Die Behörde prüft, ob nun eine verlässliche ordnungsgemäße Gewerbeausübung zu erwarten ist.
Häufige Fragen
Genügt der Ablauf eines Jahres?
Nein. Zusätzlich müssen Tatsachen den Wegfall der Unzuverlässigkeit belegen.
Wird die Untersagung rückwirkend aufgehoben?
Nein. Die Wiedergestattung wirkt für die Zukunft.
Kann die Behörde Unterlagen verlangen?
Ja. Der Antragsteller muss an der Aufklärung seiner aktuellen Zuverlässigkeit mitwirken.
Verwandte Begriffe
Die Entscheidung ergeht als Verwaltungsakt; gegen eine Ablehnung kommen je nach Verfahrenslage Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage in Betracht.
Rechtsquelle
Maßgeblich ist § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.