Annahme zur Entscheidung
Die Annahme zur Entscheidung ist die positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verfassungsbeschwerde sachlich zu behandeln. Nach § 93a BVerfGG ist sie geboten, wenn der Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder ihre Entscheidung zur Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist. Die Annahme ersetzt jedoch weder die Zulässigkeit noch eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde.
Stellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Jede Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 93a Abs. 1 BVerfGG der Annahme. Das Annahmeverfahren bildet damit einen gesetzlichen Filter. Auch wenn Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und Verfassungsbeschwerdefrist gewahrt sind, muss zusätzlich ein Annahmegrund vorliegen.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
Eine Verfassungsbeschwerde ist anzunehmen, soweit sie eine entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die noch nicht hinreichend geklärt ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Die Beschwerdeschrift sollte die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre allgemeine Tragweite nachvollziehbar herausarbeiten.
Eine rein tatsächliche Besonderheit oder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers begründet für sich genommen noch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Durchsetzung der Grundrechte
Die Annahme ist außerdem geboten, wenn sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Das kann insbesondere bei einer gewichtigen Grundrechtsverletzung oder dann gelten, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Sachentscheidung ein besonders schwerer Nachteil droht. Maßgeblich sind Bedeutung und Intensität der möglichen Verletzung sowie ihre konkreten Folgen.
Kammer oder Senat
Nach § 93b BVerfGG kann eine Kammer die Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 93c BVerfGG annehmen und ihr stattgeben. Dafür muss die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden und die Beschwerde offensichtlich begründet sein. Im Übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
Die Annahme bedeutet nicht automatisch, dass die Beschwerde Erfolg hat. Sie eröffnet die Sachentscheidung; deren Ergebnis bleibt der weiteren Prüfung vorbehalten.
Beispiel
Eine Verfassungsbeschwerde wirft eine bislang ungeklärte Frage zur Reichweite eines Grundrechts bei einer neuen staatlichen Überwachungsmethode auf. Ist die Frage entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus bedeutsam, kann die Beschwerde wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung angenommen werden.
Häufige Fragen
Wird jede zulässige Beschwerde angenommen?
Nein. Neben der Zulässigkeit muss ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen.
Ist mit der Annahme der Erfolg sicher?
Nein. Die Annahme eröffnet erst die inhaltliche Entscheidung.
Kann eine Kammer die Beschwerde annehmen?
Ja, unter den engen Voraussetzungen des § 93c BVerfGG.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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