Prozessführungsbefugnis

Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis, über ein behauptetes Recht im eigenen Namen einen Prozess zu führen. Im Regelfall klagt der Inhaber des materiellen Rechts selbst. Ausnahmsweise kann das Gesetz oder eine anerkannte gewillkürte Prozessstandschaft einem anderen erlauben, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis betrifft die Zulässigkeit und ist von der Frage zu unterscheiden, ob das behauptete Recht tatsächlich besteht.

Funktion im Verfahren

Sie stellt sicher, dass grundsätzlich der hierfür berechtigte Rechtsträger über den Streitgegenstand prozessiert.

Prüfung und Rechtsfolge

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung. Das Gericht prüft prozessuale Anforderungen grundsätzlich in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge und berücksichtigt dabei rechtliches Gehör sowie effektiven Rechtsschutz.

Beispiel

Ein Insolvenzverwalter macht Ansprüche aus der Insolvenzmasse im eigenen Namen für die Masse geltend, obwohl er nicht materieller Inhaber sämtlicher Rechte ist.

Häufige Fragen

Ist der Begriff in allen Gerichtsbarkeiten identisch?

Nein. Grundgedanke und Funktion sind vergleichbar, Einzelheiten können sich jedoch nach ZPO, VwGO, StPO und weiteren Verfahrensordnungen unterscheiden.

Prüft das Gericht dies von Amts wegen?

Viele grundlegende Verfahrensvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft; einzelne Tatsachen müssen die Beteiligten jedoch vortragen oder nachweisen.

Verwandte Begriffe

Parteifähigkeit, Klagebefugnis, Streitgegenstand

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