Führerschein
Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung, mit der der Inhaber eine bestehende Fahrerlaubnis nachweist. Er ist nicht die Fahrerlaubnis selbst: Diese ist die behördliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge bestimmter Klassen auf öffentlichen Straßen zu führen. Verlust, Beschädigung oder Ablauf des Führerscheindokuments beseitigen die zugrunde liegende Fahrerlaubnis daher grundsätzlich nicht. Umgekehrt berechtigt ein noch vorhandenes Dokument nicht zum Fahren, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen vorläufig untersagt wurde.
Führerschein und Fahrerlaubnis
§ 2 Abs. 1 StVG trennt die rechtliche Berechtigung von ihrem Nachweis: Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, benötigt grundsätzlich eine Fahrerlaubnis der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Sie wird für bestimmte Fahrzeugklassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen.
Die Unterscheidung wirkt sich praktisch aus. Wer das Dokument lediglich zu Hause vergessen hat, fährt nicht schon deshalb ohne Fahrerlaubnis. Er verstößt aber gegen die Pflicht, beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen gültigen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV); dies kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wer dagegen nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis fährt, besitzt keine Fahrberechtigung und kann sich nach § 21 StVG strafbar machen.
Erteilung und Eintragungen
Die Fahrerlaubnis wird nur für die jeweilige Klasse erteilt. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen zählen nach § 2 Abs. 2 StVG insbesondere ordentlicher Wohnsitz, Mindestalter, Fahreignung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Kenntnisse in Erster Hilfe. Die Fahrerlaubnis-Verordnung konkretisiert das Verfahren und die Klassen.
Der Führerschein dokumentiert die erteilten Klassen, das Erteilungsdatum und gegebenenfalls Beschränkungen oder Auflagen. Schlüsselzahlen können etwa eine Sehhilfe oder eine technische Anpassung des Fahrzeugs vorschreiben. Wer eine solche Auflage nicht beachtet, handelt nicht ohne Fahrerlaubnis, kann aber gegen fahrerlaubnisrechtliche Pflichten verstoßen.
Gültigkeit des Dokuments
Die Gültigkeitsdauer des Führerscheindokuments ist von der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Bei den üblichen Klassen erlischt die Fahrberechtigung nicht allein deshalb, weil ein Kartenführerschein abläuft oder ein alter Führerschein fristgerecht umgetauscht werden muss. Nach § 25 Abs. 3a FeV ist dann ein neuer Führerschein zu beantragen.
Anders liegt es bei Fahrerlaubnisklassen, deren Berechtigung selbst befristet ist, insbesondere bestimmten Lastkraftwagen- und Busklassen. Hier muss neben dem Dokument auch die Fahrerlaubnis rechtzeitig verlängert werden. Entscheidend ist deshalb, ob nur das Nachweisdokument oder auch die zugrunde liegende Berechtigung befristet ist.
Verlust, Beschädigung und Ersatz
Ist der Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, muss der Inhaber den Verlust unverzüglich anzeigen und grundsätzlich ein Ersatzdokument beantragen (§ 25 Abs. 4 FeV). Die Behörde prüft vor dessen Ausstellung anhand der Register, ob die entsprechende Fahrerlaubnis fortbesteht. Ein wieder aufgefundener alter Führerschein ist nach Ausstellung des Ersatzdokuments unverzüglich abzuliefern.
Ein vorläufiger Nachweis kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Dokuments überbrücken. Welche Nachweise bei Fahrten im Ausland anerkannt werden, richtet sich zusätzlich nach dem Recht des Zielstaats und gegebenenfalls nach internationalen Regelungen.
Entziehung, Fahrverbot und Sicherstellung
Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; der Führerschein ist abzuliefern oder wird eingezogen. Davon unterscheidet sich das Fahrverbot: Während seiner Dauer darf der Betroffene kein Kraftfahrzeug führen, die Fahrerlaubnis bleibt aber grundsätzlich bestehen. Das Dokument wird für die Verbotsdauer amtlich verwahrt.
Auch eine Führerscheinbeschlagnahme oder Sicherstellung ist noch nicht mit der endgültigen Entziehung gleichzusetzen. Sie kann der Vorbereitung oder Durchsetzung einer vorläufigen gerichtlichen Maßnahme dienen. Ob die Fahrberechtigung bereits entfallen oder nur vorläufig nicht ausübbar ist, ergibt sich aus der zugrunde liegenden Entscheidung.
Beispiel
A besitzt eine unbefristete Fahrerlaubnis der Klasse B, verliert aber seinen Kartenführerschein. Seine Fahrerlaubnis erlischt dadurch nicht. A muss den Verlust unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde anzeigen und ein Ersatzdokument beantragen. Fährt er ohne mitzuführenden Nachweis, ist das nicht dasselbe wie Fahren ohne Fahrerlaubnis. B darf hingegen nicht fahren, wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, selbst wenn er das alte Dokument noch besitzt.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis?
Die Fahrerlaubnis ist die behördlich erteilte Berechtigung zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. Der Führerschein ist das amtliche Dokument, das diese Berechtigung ausweist.
Verliere ich die Fahrerlaubnis, wenn der Führerschein abläuft oder verloren geht?
Grundsätzlich nein. Der Ablauf oder Verlust betrifft zunächst das Dokument. Bei befristeten Fahrerlaubnisklassen kann allerdings auch die Berechtigung enden; dann ist eine Verlängerung erforderlich.
Darf ich nach einer Entziehung mit dem noch vorhandenen Führerschein fahren?
Nein. Das Dokument begründet keine Fahrberechtigung. Fahren trotz entzogener oder nicht vorhandener Fahrerlaubnis kann nach § 21 StVG eine Straftat sein.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Maßgeblich sind vor allem § 2 StVG und die Fahrerlaubnis-Verordnung. Verständliche Erläuterungen zum Verkehrsrecht bietet außerdem verkehrsrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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