Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Unternehmenspersönlichkeitsrecht bezeichnet den zivilrechtlichen Schutz eines Unternehmens vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen seines sozialen Geltungsanspruchs und seiner wirtschaftlichen Entfaltung. Es schützt etwa vor unwahren geschäftsschädigenden Behauptungen, unzulässiger Namens- oder Identitätsanmaßung und bestimmten rufschädigenden Darstellungen. Der Schutz ist nicht mit der Menschenwürde oder dem Persönlichkeitsrecht eines Menschen gleichzusetzen und fällt regelmäßig schwächer aus.

Rechtliche Bedeutung

Rechtsgrundlagen ergeben sich vor allem aus §§ 823 und 1004 BGB analog sowie aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Je nach Sachverhalt können außerdem Wettbewerbs-, Marken- oder Namensrecht eingreifen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Unternehmen müssen sachliche Kritik grundsätzlich hinnehmen. Gegen nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen oder reine Herabsetzungen kann jedoch ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch bestehen. Die Abwägung berücksichtigt insbesondere Meinungsfreiheit und Informationsinteresse.

Beispiel

Ein Bewertungsportal behauptet ohne tatsächliche Grundlage, ein Betrieb verwende gefälschte Zertifikate. Die unwahre, geschäftsschädigende Aussage kann das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen.

Häufige Fragen

Haben Unternehmen Menschenwürde?

Nein. Juristische Personen genießen keinen menschenwürdebezogenen Schutz wie natürliche Personen.

Kann ein Unternehmen Geldentschädigung verlangen?

Eine persönlichkeitsrechtliche Geldentschädigung steht Unternehmen grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie Menschen zu; andere Schadensersatzansprüche können bestehen.

Verwandte Begriffe

Persönlichkeitsrecht, Tatsachenbehauptung, Wettbewerbsrecht, Markenrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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