Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft ist ein rechtlich bedeutsamer Vorgang, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt. Durch Rechtsgeschäfte können Rechte begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden.

Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Einseitige Rechtsgeschäfte erfordern nur eine Willenserklärung. Beispiele sind Kündigung, Testament und Anfechtung. Mehrseitige Rechtsgeschäfte setzen übereinstimmende Willenserklärungen mehrerer Beteiligter voraus. Wichtigstes Beispiel ist der Vertrag.

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Die Wirksamkeit kann unter anderem von der Geschäftsfähigkeit, einer vorgeschriebenen Form, einer erforderlichen Zustimmung oder dem zulässigen Inhalt abhängen. Fehlt eine Voraussetzung, kann das Rechtsgeschäft unwirksam, schwebend unwirksam oder nichtig sein.

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Das Verpflichtungsgeschäft begründet eine Leistungspflicht, etwa der Kaufvertrag die Pflicht zur Übergabe und Zahlung. Das Verfügungsgeschäft wirkt unmittelbar auf ein bestehendes Recht ein, etwa durch die Übereignung einer Sache. Diese Trennung prägt das deutsche Zivilrecht.

Beispiel

Beim Kauf eines Fahrrads ist der Kaufvertrag das Verpflichtungsgeschäft. Die Übergabe und Übereignung des Fahrrads sowie die Übereignung des Geldes sind gesonderte Verfügungsgeschäfte.

Häufige Fragen

Ist jede Handlung ein Rechtsgeschäft?

Nein. Eine tatsächliche Handlung kann rechtliche Folgen haben, ohne dass diese durch eine Willenserklärung herbeigeführt werden.

Verwandte Begriffe

Vertrag · Angebot · Annahme · Anfechtung

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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