Unterlassen im Strafrecht

Unterlassen im Strafrecht ist das Nichtvornehmen einer rechtlich erwarteten Handlung, obwohl der Täter handeln kann. Strafbar ist es entweder, weil ein Tatbestand gerade das Untätigbleiben erfasst, oder weil der Täter als Garant einen tatbestandlichen Erfolg nicht verhindert. Im zweiten Fall verlangt § 13 StGB insbesondere eine besondere Einstandspflicht und die Gleichwertigkeit mit aktivem Tun. Zusätzlich müssen Handlungsmöglichkeit, Zurechnung, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie die allgemeinen Voraussetzungen von Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen.

Zwei Formen strafbaren Unterlassens

Bei einem echten Unterlassungsdelikt beschreibt das Gesetz selbst, welche gebotene Handlung ausbleibt. Ein Beispiel ist § 323c Abs. 1 StGB: Er verpflichtet unter den dort genannten Voraussetzungen zur erforderlichen und zumutbaren Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not.

Beim unechten Unterlassungsdelikt wird ein grundsätzlich erfolgsbezogener Tatbestand über § 13 StGB verwirklicht. Der Garant wird dafür verantwortlich gemacht, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht abwendet. So kann eine Tötung durch Unterlassen vorliegen, wenn ein zur Rettung verpflichteter und rettungsfähiger Garant den Tod vorsätzlich nicht verhindert.

Gebotene Handlung und tatsächliche Möglichkeit

Der strafrechtliche Vorwurf richtet sich auf eine konkrete Handlung, die zur maßgeblichen Zeit geboten war. Der Täter muss sie tatsächlich vornehmen können. Fehlen ihm körperliche Fähigkeiten, notwendige Kenntnisse oder erreichbare Hilfsmittel, scheidet ein vollendetes Unterlassungsdelikt insoweit aus. Er muss jedoch im Rahmen des Möglichen handeln, etwa einen Notruf absetzen, wenn ihm eine unmittelbare Rettung nicht möglich ist.

Welche Handlung verlangt wird, folgt beim echten Unterlassungsdelikt aus dem jeweiligen Tatbestand. Beim unechten Unterlassungsdelikt bestimmt sie sich nach der Gefahr, der Garantenstellung und den realistischen Möglichkeiten zur Erfolgsabwendung.

Quasi-Kausalität

Ein Unterlassen kann nicht nach der für aktives Tun üblichen Formel hinweggedacht werden. Deshalb wird hypothetisch gefragt, ob die gebotene Handlung den tatbestandlichen Erfolg verhindert hätte. Nach der Rechtsprechung ist das Unterlassen für den Erfolg zurechenbar, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Verbleiben nach der Beweisaufnahme erhebliche Zweifel, ob rechtzeitiges Handeln den Erfolg verhindert hätte, darf eine vollendete Erfolgsstraftat durch Unterlassen nicht allein auf eine bloße Rettungschance gestützt werden. Daneben sind der Pflichtwidrigkeitszusammenhang und die objektive Zurechnung zu prüfen.

Garantenpflicht beim unechten Unterlassungsdelikt

Für § 13 StGB genügt nicht, dass jemand den Erfolg tatsächlich verhindern könnte. Er muss rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg nicht eintritt. Diese besondere Pflichtenstellung unterscheidet den Garanten von einem beliebigen Dritten. Anerkannte Fallgruppen beruhen insbesondere auf Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter oder auf Verantwortung für eine Gefahrenquelle.

Eine Garantenpflicht kann etwa aus Gesetz, freiwilliger Übernahme einer Schutzfunktion, enger Lebensgemeinschaft, pflichtwidrigem gefahrschaffendem Vorverhalten oder Herrschaft über einen Gefahrenbereich folgen. Ihre Reichweite ist für das konkret geschützte Rechtsgut und den konkreten Gefahrentyp zu bestimmen.

Entsprechungsklausel des § 13 StGB

Das Unterlassen muss der Verwirklichung des Tatbestands durch aktives Tun entsprechen. Bei reinen Erfolgsdelikten liegt die Gleichwertigkeit häufig in der Garantenpflicht und der Nichtabwendung des Erfolgs. Bei Tatbeständen mit besonderen Verhaltensmerkmalen, etwa Täuschung, Gewalt oder Heimtücke, ist zusätzlich zu prüfen, ob gerade diese Merkmale durch das Unterlassen erfüllt werden.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Beim vorsätzlichen Unterlassungsdelikt muss der Vorsatz insbesondere die tatsächlichen Umstände der Gefahr, die Handlungsmöglichkeit, die eigene Garantenstellung und die mögliche Erfolgsabwendung umfassen. Kennt der Täter die tatsächlichen Umstände seiner Einstandspflicht, hält sich aber rechtlich nicht für verpflichtet, kommt regelmäßig ein Verbotsirrtum in Betracht.

Eine fahrlässige Begehung durch Unterlassen setzt voraus, dass der jeweilige Tatbestand Fahrlässigkeit unter Strafe stellt. Dann sind insbesondere objektive Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit sowie die individuellen Fähigkeiten des Täters zu prüfen.

Abgrenzung zu aktivem Tun

Ein Geschehen kann aktive und passive Elemente verbinden. Ob ein Begehungsdelikt oder ein Unterlassungsdelikt vorliegt, beurteilt die Rechtsprechung nach dem Schwerpunkt des strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens. Entscheidend ist eine wertende Betrachtung des konkreten Tatbestands; die bloße äußere Körperbewegung gibt nicht immer den Ausschlag.

Versuch und Rücktritt

Der Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts beginnt, wenn der Garant nach seiner Vorstellung durch weiteres Zuwarten eine unmittelbare Gefahr für das geschützte Rechtsgut entstehen lässt oder die letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen zu lassen beginnt. Für einen Rücktritt muss er abhängig vom Versuchsstadium die Erfolgsabwendung bewirken oder sich freiwillig und ernsthaft darum bemühen.

Beispiel

Ein Vater bemerkt, dass sein kleines Kind in einem flachen Teich unterzugehen droht. Er kann es ohne eigene Gefahr herausziehen, bleibt aber in Tötungsabsicht untätig. Wegen seiner gesetzlichen Schutzpflicht, seiner Rettungsmöglichkeit und der hypothetischen Erfolgsverhinderung kann eine Tötung durch Unterlassen nach § 13 StGB vorliegen. Ein zufälliger Passant ohne Garantenstellung käme bei zumutbarer Hilfe dagegen regelmäßig wegen § 323c StGB in Betracht.

Häufige Fragen

Ist jedes Nichtstun strafbar?

Nein. Erforderlich sind ein gesetzlicher Unterlassungstatbestand oder beim unechten Unterlassungsdelikt die besonderen Voraussetzungen des § 13 StGB.

Muss der Täter den Erfolg sicher verhindern können?

Für die vollendete Erfolgsstraftat muss die gebotene Handlung den Erfolg nach dem strafrechtlichen Beweismaßstab mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.

Kann Beihilfe durch Unterlassen begangen werden?

Ja. Beihilfe durch Unterlassen setzt jedoch eine Pflicht zum Einschreiten, Handlungsmöglichkeit, vorsätzliche Förderung der Haupttat und doppelten Gehilfenvorsatz voraus.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Zentral sind § 13 StGB und für die allgemeine Hilfeleistungspflicht § 323c StGB. Zur Quasi-Kausalität siehe etwa den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2022 – 4 StR 200/21. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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