Risikozusammenhang
Der Risikozusammenhang verlangt, dass sich im tatbestandlichen Erfolg gerade die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht, die der Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten geschaffen oder erhöht hat. Bloße naturwissenschaftliche Kausalität genügt nicht. Der Begriff gehört zur objektiven Zurechnung und ist besonders bei Fahrlässigkeitsdelikten bedeutsam. Eine Erfolgszurechnung scheidet aus, wenn der Schaden ausschließlich auf einem anderen Risiko beruht oder außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Sorgfaltsnorm liegt.
Stellung in der Strafbarkeitsprüfung
Bei einem Erfolgsdelikt ist zunächst zu prüfen, ob das Verhalten nach der Conditio-sine-qua-non-Formel ursächlich war. Die Kausalität im Strafrecht erfasst grundsätzlich jede nicht hinwegdenkbare Bedingung und reicht deshalb weit.
Der Risikozusammenhang begrenzt diese naturwissenschaftliche Verknüpfung normativ. Im Rahmen der objektiven Zurechnung muss sich gerade das unerlaubte Risiko realisiert haben, das die verletzte Verhaltensnorm verhindern sollte.
Voraussetzungen
Schaffung oder Erhöhung eines unerlaubten Risikos
Der Täter muss durch eine Sorgfaltspflichtverletzung eine Gefahr geschaffen oder eine bestehende Gefahr rechtlich erheblich erhöht haben. Hält er sich innerhalb des erlaubten Risikos, lässt sich der Erfolg nicht allein aufgrund seiner Ursächlichkeit zurechnen.
Verwirklichung gerade dieses Risikos
Der Erfolg muss Ausdruck der pflichtwidrig geschaffenen Gefahr sein. Verwirklicht sich ausschließlich ein davon unabhängiges allgemeines Lebensrisiko, ein völlig anderes Fehlverhalten oder eine neue selbstständige Gefahr, fehlt der Risikozusammenhang. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung des konkreten Geschehens.
Schutzzweck der Sorgfaltsnorm
Die verletzte Regel muss gerade der Verhinderung von Erfolgen der eingetretenen Art dienen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung schützt etwa regelmäßig vor Unfallrisiken infolge zu hoher Geschwindigkeit, nicht aber vor jedem Schaden, der zeitlich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung entsteht.
Verhältnis zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Die Begriffe werden nicht einheitlich verwendet. Häufig bezeichnet Risikozusammenhang die umfassende Frage, ob sich das unerlaubte Risiko im Erfolg realisiert hat. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang betrifft dann speziell den Vergleich mit rechtmäßigem Alternativverhalten: Wäre der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit Sicherheit eingetreten, fehlt grundsätzlich die Zurechnung zur Pflichtverletzung.
Nach der Risikoerhöhungslehre soll bereits eine nachweisbare Erhöhung des Erfolgsrisikos genügen. Die herrschende Auffassung verlangt demgegenüber grundsätzlich den Nachweis, dass der Erfolg bei rechtmäßigem Verhalten ausgeblieben wäre; verbleibende Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten.
Bedeutung beim Fahrlässigkeitsdelikt
Beim Fahrlässigkeitsdelikt verbindet der Risikozusammenhang die objektive Sorgfaltspflichtverletzung mit dem Erfolg. Für eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB oder eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB reicht es daher nicht, dass das Verhalten irgendwie zum Geschehen beigetragen hat.
Dazwischentreten weiterer Ursachen
Ein späteres Verhalten des Opfers oder eines Dritten lässt den Zusammenhang nicht automatisch entfallen. Die Zurechnung bleibt bestehen, wenn das Anschlussverhalten durch die Ausgangsgefahr herausgefordert oder seinerseits vorhersehbarer Bestandteil des geschaffenen Risikos war. Sie kann fehlen, wenn eine völlig eigenständige neue Gefahr den Erfolg prägt. Beruht der Zwischenverlauf auf einem gänzlich außergewöhnlichen Geschehen, kann außerdem ein atypischer Kausalverlauf vorliegen.
Beispiel
A fährt erheblich zu schnell und erreicht deshalb eine Kreuzung früher. Dort trifft ein völlig unabhängig herabstürzender Gebäudeteil sein Fahrzeug und verletzt den Beifahrer. Ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung wäre das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht an der Kreuzung gewesen; die Fahrt war also kausal. Im Erfolg hat sich jedoch nicht das durch überhöhte Geschwindigkeit geschaffene Unfallrisiko, sondern eine unabhängige Gefahr verwirklicht. Der Risikozusammenhang fehlt.
Prüfung im Einzelfall
Zu bestimmen sind die konkrete Sorgfaltspflicht, ihre Schutzrichtung und das durch ihre Verletzung geschaffene Risiko. Anschließend ist der tatsächliche Erfolg daraufhin zu untersuchen, welche Gefahr sich in ihm verwirklicht hat. Allgemeine Formeln ersetzen diese fallbezogene Zuordnung nicht.
Häufige Fragen
Genügt Kausalität für eine fahrlässige Erfolgsstraftat?
Nein. Der Erfolg muss außerdem objektiv zurechenbar sein und gerade auf der pflichtwidrig geschaffenen Gefahr beruhen.
Was bedeutet rechtmäßiges Alternativverhalten?
Es wird gefragt, ob der konkrete Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Ist das sicher, fehlt regelmäßig der Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Unterbricht das Verhalten eines Dritten stets den Zusammenhang?
Nein. Entscheidend ist, ob sich weiterhin das Ausgangsrisiko oder eine neue, eigenständige Gefahr verwirklicht hat.
Weitere Informationen
Allgemeinverständliche Informationen zu Fahrlässigkeits- und Erfolgsdelikten bietet strafrecht-faq.de. Die Prüfung muss stets tatbestandsbezogen erfolgen; für fahrlässige Tötung und Körperverletzung sind insbesondere § 222 StGB und § 229 StGB maßgeblich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.