Verbrechen
Ein Verbrechen ist nach § 12 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat, deren gesetzlicher Strafrahmen im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Entscheidend ist die abstrakte Strafandrohung des verwirklichten Tatbestands, nicht die im Einzelfall verhängte Strafe. Strafschärfungen und Strafmilderungen des Allgemeinen Teils sowie besonders schwere oder minder schwere Fälle verändern die Einordnung grundsätzlich nicht. An sie knüpfen insbesondere die ausnahmslose Versuchsstrafbarkeit und besondere Regeln der Beteiligung an.
Maßgeblich ist das gesetzliche Mindestmaß
Die Grenze zwischen Verbrechen und Vergehen zieht § 12 StGB anhand des unteren Endes des gesetzlichen Strafrahmens. Beträgt das Mindestmaß ein Jahr Freiheitsstrafe, liegt ein Verbrechen vor. Auf das Höchstmaß kommt es dafür nicht an. Ebenso wenig entscheidet, welche Strafe das Gericht später unter Berücksichtigung von Schuld, Tatfolgen und persönlichen Umständen festsetzt.
Abstrakte statt konkrete Betrachtung
Die Deliktsnatur wird aus dem Tatbestand bestimmt, der dem Schuldspruch zugrunde liegt. Eine konkrete Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr macht ein Verbrechen nicht zum Vergehen. Umgekehrt wird ein Vergehen nicht deshalb zum Verbrechen, weil im Einzelfall eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt wird.
Besonders schwere und minder schwere Fälle
Nach § 12 Abs. 3 StGB bleiben Strafrahmen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bei der Einteilung außer Betracht. Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB bleibt deshalb ein Vergehen, obwohl die Strafdrohung dort bei drei Monaten beginnt. Ein minder schwerer Fall des Totschlags ändert umgekehrt nichts daran, dass § 212 StGB ein Verbrechenstatbestand ist.
Milderungen nach dem Allgemeinen Teil
Auch eine Strafrahmenverschiebung, etwa wegen Beihilfe oder eines vertypten Milderungsgrundes, lässt die Einordnung unberührt. Das gilt selbst dann, wenn die gemilderte Mindeststrafe unter einem Jahr liegt. Entscheidend bleibt der unverschobene Strafrahmen des Besonderen Teils.
Rechtsfolgen der Einordnung
Versuch ist stets strafbar
Der Versuch eines Verbrechens ist nach § 23 Abs. 1 StGB immer strafbar. Das besondere Delikt muss die Versuchsstrafbarkeit daher nicht nochmals ausdrücklich anordnen. Ob der Täter bereits unmittelbar angesetzt hat, richtet sich nach § 22 StGB.
Versuchte Beteiligung
§ 30 StGB erfasst bestimmte Vorstufen der Beteiligung nur bei Verbrechen. Strafbar sein können etwa der erfolglose Versuch, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Sichbereiterklären, die Annahme eines Erbietens und die Verabredung eines Verbrechens. Die vollendete Anstiftung oder Beihilfe setzt dagegen eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat voraus.
Weitere gesetzliche Anknüpfungen
Auch außerhalb der Versuchsvorschriften verwendet das Gesetz den Verbrechensbegriff. Welche Folgen eintreten, muss jeweils der einzelnen Norm entnommen werden. So betrifft § 138 StGB nicht jedes Verbrechen, sondern nur die dort abschließend bezeichneten geplanten Taten.
Beispiele
Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB ist ein Verbrechen, weil die Mindeststrafe fünf Jahre beträgt. Raub nach § 249 Abs. 1 StGB ist ebenfalls ein Verbrechen, da die Strafandrohung bei einem Jahr beginnt. Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist dagegen ein Vergehen, obwohl eine empfindliche Freiheitsstrafe möglich ist: Ihr Strafrahmen sieht kein Mindestmaß von einem Jahr vor.
Häufige Fragen
Ist jedes schwere tatsächliche Geschehen ein Verbrechen?
Nein. „Verbrechen“ ist ein gesetzlicher Klassifikationsbegriff. Maßgeblich ist der abstrakte Mindeststrafrahmen, nicht eine umgangssprachliche Bewertung der Tat.
Kann bei einem Verbrechen eine Geldstrafe verhängt werden?
Der Verbrechenstatbestand selbst droht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe an. Durch gesetzliche Strafmilderungen kann der anwendbare Strafrahmen jedoch so verschoben werden, dass im Einzelfall auch eine Geldstrafe rechtlich möglich wird; die Tat bleibt dennoch ein Verbrechen.
Ist der Versuch jedes Verbrechens strafbar?
Ja. Das folgt unmittelbar aus § 23 Abs. 1 StGB. Zusätzlich müssen aber Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen vorliegen; ein bloßer Tatgedanke genügt nicht.
Macht ein minder schwerer Fall die Tat zum Vergehen?
Nein. Strafrahmen für minder schwere Fälle bleiben nach § 12 Abs. 3 StGB bei der Einteilung außer Betracht.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Die Einteilung regelt § 12 StGB. Für Versuch und versuchte Beteiligung sind insbesondere § 23 StGB und § 30 StGB maßgeblich. Weitere allgemeinverständliche Erläuterungen zum Strafrecht bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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