Interne Teilung
Interne Teilung ist die regelmäßige Form des Versorgungsausgleichs, bei der ein während der Ehezeit erworbenes Anrecht innerhalb desselben Versorgungssystems zwischen den Ehegatten geteilt wird. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein eigenes Anrecht. Dadurch bleiben Art und Risikostruktur der Versorgung grundsätzlich erhalten. Das Familiengericht bestimmt den Ausgleichswert; der Versorgungsträger setzt die Teilung nach seiner Teilungsordnung um.
Rechtliche Bedeutung
Die interne Teilung schafft ein eigenständiges, vom geschiedenen Ehegatten unabhängiges Versorgungsanrecht. Sie betrifft etwa gesetzliche, betriebliche oder private Altersversorgung.
Voraussetzungen und Folgen
Ausgangsgröße ist der in der Ehezeit erworbene Anteil. Teilungskosten dürfen nur in angemessenem Umfang verrechnet werden.
Beispiel
Ein Ehegatte hat während der Ehe zusätzliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das Familiengericht überträgt dem anderen Ehegatten dort ein eigenes Anrecht.
Häufige Fragen
Muss der Berechtigte beim Träger versichert sein?
Nein. Durch die interne Teilung wird ein eigenes Anrecht begründet.
Wann erfolgt stattdessen externe Teilung?
Nur unter den besonderen Voraussetzungen des Versorgungsausgleichsgesetzes.
Wer berechnet den Ehezeitanteil?
Der jeweilige Versorgungsträger erteilt dem Familiengericht Auskunft.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Getrenntleben, Internationales Familienrecht.
Vertiefend: § 10 VersAusglG.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.