|

Interne Teilung

Interne Teilung ist die regelmäßige Form des Versorgungsausgleichs, bei der ein während der Ehezeit erworbenes Anrecht innerhalb desselben Versorgungssystems zwischen den Ehegatten geteilt wird. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein eigenes Anrecht. Dadurch bleiben Art und Risikostruktur der Versorgung grundsätzlich erhalten. Das Familiengericht bestimmt den Ausgleichswert; der Versorgungsträger setzt die Teilung nach seiner Teilungsordnung um.

Rechtliche Bedeutung

Die interne Teilung schafft ein eigenständiges, vom geschiedenen Ehegatten unabhängiges Versorgungsanrecht. Sie betrifft etwa gesetzliche, betriebliche oder private Altersversorgung.

Voraussetzungen und Folgen

Ausgangsgröße ist der in der Ehezeit erworbene Anteil. Teilungskosten dürfen nur in angemessenem Umfang verrechnet werden.

Beispiel

Ein Ehegatte hat während der Ehe zusätzliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das Familiengericht überträgt dem anderen Ehegatten dort ein eigenes Anrecht.

Häufige Fragen

Muss der Berechtigte beim Träger versichert sein?

Nein. Durch die interne Teilung wird ein eigenes Anrecht begründet.

Wann erfolgt stattdessen externe Teilung?

Nur unter den besonderen Voraussetzungen des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Wer berechnet den Ehezeitanteil?

Der jeweilige Versorgungsträger erteilt dem Familiengericht Auskunft.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Getrenntleben, Internationales Familienrecht.

Vertiefend: § 10 VersAusglG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Scheingeschäft

    Ein Scheingeschäft liegt nach § 117 BGB vor, wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Parteien die erklärte Rechtsfolge tatsächlich nicht wollen. Das Scheingeschäft ist nichtig. Verdeckt es ein anderes ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft, gelten für dieses die einschlägigen Vorschriften einschließlich etwaiger Formanforderungen. Davon zu unterscheiden sind…

  • |

    Verwaltungsprivatrecht

    Verwaltungsprivatrecht liegt vor, wenn die Verwaltung öffentliche Aufgaben in Formen des Privatrechts erfüllt. Sie handelt etwa durch Vertrag oder mittels einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, bleibt wegen des öffentlichen Zwecks aber an Grundrechte, Gleichheit und verwaltungsrechtliche Wertungen gebunden. Typische Bereiche sind kommunale Versorgung, öffentliche Einrichtungen oder Förderleistungen. Streitigkeiten gehören meist vor die Zivilgerichte, obwohl öffentlich-rechtliche Bindungen…

  • |

    Formnichtigkeit

    Formnichtigkeit ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Nichtbeachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein solcher Formverstoß grundsätzlich nichtig. Die Rechtsfolge hängt jedoch von Zweck und Sonderregelung der jeweiligen Formvorschrift ab; manche Gesetze sehen Heilung oder abweichende Folgen vor. Bei nur vertraglich vereinbarter Form ist durch Auslegung zu bestimmen, ob…

  • |

    Verbraucherrecht

    Verbraucherrecht umfasst die Vorschriften, die Verbraucher bei Verträgen mit Unternehmern und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben schützen. Es betrifft unter anderem Kauf, Dienstleistungen, Kredite, digitale Produkte, Fernabsatz, Widerruf, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Produktsicherheit und kollektive Rechtsdurchsetzung. Zahlreiche Regeln beruhen auf europäischem Recht. Sie sollen Informationsungleichgewichte ausgleichen, faire Vertragsbedingungen sichern und wirksame Ansprüche bei mangelhaften Leistungen oder unlauteren…

  • | |

    Doppelehe

    Doppelehe ist die Eingehung einer weiteren Ehe, obwohl für mindestens einen Beteiligten bereits eine wirksame Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht. Sie verstößt gegen das familienrechtliche Verbot der Mehrehe und kann zugleich strafbar sein. Die spätere Ehe ist nicht automatisch nichtig, sondern kann in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Maßgeblich ist, ob die frühere Verbindung bei der…

  • |

    Illoyale Vermögensminderung

    Illoyale Vermögensminderung bezeichnet eine Vermögensverfügung, durch die ein Ehegatte sein Endvermögen in der Absicht oder unter Umständen verringert, die dem anderen Ehegatten beim Zugewinnausgleich nicht entgegengehalten werden sollen. Das Gesetz erfasst insbesondere unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht. Der weggegebene Betrag kann dem Endvermögen rechnerisch hinzugerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen…