| |

Umgangsvereitelung

Umgangsvereitelung ist die zurechenbare Verhinderung eines einzelnen oder mehrerer Umgangstermine entgegen einer Vereinbarung oder gerichtlichen Regelung. Sie kann durch Nichtbereitstellen des Kindes, eigenmächtige Terminänderungen, Zurückhalten notwendiger Informationen oder beeinflussendes Verhalten erfolgen. Der Begriff beschreibt ein Verhalten, nicht automatisch ein Verschulden. Vor rechtlichen Folgen sind Inhalt und Vollstreckbarkeit der Regelung, Gründe des Ausfalls, Kindeswille, Schutzinteressen und die Bemühungen beider Eltern um eine kindgerechte Durchführung zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

Die Abgrenzung zum umgangsbezogenen Schutzhandeln ist zentral. Bestehen akute Gefahren, sind Jugendamt, Beratungsstellen oder Familiengericht einzuschalten, damit das Kind nicht zwischen widersprüchliche Erwartungen gerät.

Voraussetzungen und Folgen

Vollstreckungsrechtlich kommen Ordnungsmittel nach § 89 FamFG in Betracht. Eine gerichtliche Regelung soll nach § 156 FamFG möglichst auf Einvernehmen hinwirken und die Folgen einer Zuwiderhandlung klar erkennen lassen.

Beispiel

Ein Elternteil legt eine Urlaubsreise bewusst in den gerichtlich bestimmten Ferienumgang und verweigert einen Ersatztermin. Das Gericht prüft Zurechenbarkeit und geeignete Maßnahmen.

Häufige Fragen

Ist eine Verspätung bereits Umgangsvereitelung?

Nicht zwangsläufig. Dauer, Häufigkeit, Ursache und Auswirkungen auf den konkreten Umgang sind maßgeblich.

Darf das Kind selbst absagen?

Der Kindeswille ist ernst zu nehmen; Eltern müssen dennoch altersgerecht fördern und Ursachen einer Ablehnung klären.

Welche Nachweise sind hilfreich?

Terminkalender, sachliche Nachrichten und konkrete Übergabeangaben können den Ablauf nachvollziehbar machen.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Umgangsausschluss, Kindeswille, Getrenntleben und Kindeswohlgefährdung hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bieten § 89 FamFG sowie die dort nachgewiesenen gesetzlichen Grundlagen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Urlaubsanspruch

    Der Urlaubsanspruch ist der gesetzliche oder vertragliche Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechstagewoche 24 Werktage und entspricht bei einer Fünftagewoche regelmäßig 20 Arbeitstagen. Der Anspruch entsteht grundsätzlich für jedes Kalenderjahr; der volle gesetzliche Urlaub setzt regelmäßig eine sechsmonatige Wartezeit voraus. Tarifvertrag und Arbeitsvertrag…

  • Unterhaltspflicht

    Eine Unterhaltspflicht ist die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, den Lebensbedarf eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Im Familienrecht bestehen Unterhaltspflichten insbesondere zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Ehegatten während der Ehe, Trennung und unter besonderen Voraussetzungen nach der Scheidung. Ein Anspruch setzt regelmäßig Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen voraus. Art,…

  • | | |

    Rücknahme der EGMR-Beschwerde

    Die Rücknahme der EGMR-Beschwerde liegt vor, wenn der Beschwerdeführer erklärt oder durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er die Individualbeschwerde nicht weiterverfolgen will. Der Gerichtshof kann die Sache daraufhin nach Artikel 37 EMRK aus dem Register streichen. Er ist an den Wunsch jedoch nicht zwingend gebunden, wenn die Achtung der Menschenrechte eine weitere Prüfung erfordert….

  • |

    Prozesshandlung

    Prozesshandlung ist eine auf Einleitung, Gestaltung, Förderung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtete Erklärung oder Verhaltensweise eines Prozessbeteiligten. Dazu gehören Klageerhebung, Anträge, Anerkenntnis, Verzicht, Rechtsmittel und deren Rücknahme. Prozesshandlungen richten sich nach dem Prozessrecht und werden grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungswert ausgelegt. Sie können einseitig oder mehrseitig sein und unmittelbar prozessuale Wirkungen auslösen. Willensmängel führen…

  • |

    Kündigungsschutzklage

    Die Kündigungsschutzklage ist die Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst wurde. Sie muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als von Anfang an wirksam. Mit der Klage können formelle und…

  • | |

    Grundbuchberichtigung

    Grundbuchberichtigung Grundbuchberichtigung ist die Anpassung des Grundbuchinhalts an die wirkliche materielle Rechtslage, wenn Eintragung und Recht auseinanderfallen. Die Berichtigung setzt grundsätzlich einen Antrag sowie die Bewilligung des Betroffenen oder den lückenlosen Nachweis der Unrichtigkeit in grundbuchtauglicher Form voraus. Sie überträgt kein Recht, sondern stellt eine bereits bestehende Rechtslage richtig dar. Verweigert der Eingetragene seine Mitwirkung,…