Zäsurwirkung
Zäsurwirkung bezeichnet die zeitliche Trennwirkung einer früheren strafgerichtlichen Verurteilung für die Gesamtstrafenbildung. Taten, die vor dieser Entscheidung begangen wurden, können bei erfüllten weiteren Voraussetzungen mit der früheren Strafe zusammengeführt werden; spätere Taten grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist regelmäßig das Datum des ersten Urteils, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zäsur kann dazu führen, dass mehrere getrennte Gesamtstrafen zu bilden sind.
Rechtliche Bedeutung
Die Zäsur ordnet Straftaten verschiedenen Sanktionsblöcken zu. Sie verhindert, dass nach einer Verurteilung begangene Taten rückwirkend in deren Gesamtstrafe einbezogen werden.
Voraussetzungen und Folgen
Bei mehreren Vorentscheidungen muss das Gericht Tatzeiten, Entscheidungsdaten und Erledigungsstand genau gegenüberstellen. Fehler können den Strafausspruch betreffen.
Beispiel
Zwei Taten liegen vor einem früheren Urteil, eine weitere Tat wird erst danach begangen. Die spätere Tat kann wegen der Zäsur nicht in dieselbe Gesamtstrafe einbezogen werden.
Häufige Fragen
Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?
Regelmäßig der Tag des früheren tatrichterlichen Urteils, nicht erst dessen Rechtskraft.
Warum entsteht eine Zäsur?
Die Verurteilung soll den Täter warnen; spätere Taten bilden deshalb grundsätzlich einen neuen Sanktionsabschnitt.
Kann es mehrere Gesamtstrafen geben?
Ja. Mehrere Zäsuren können die Bildung getrennter Gesamtstrafen erforderlich machen.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 55 StGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.