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Verwerfungsurteil

Ein Verwerfungsurteil ist eine strafgerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsmittel wegen eines prozessualen Versäumnisses zurückweist, ohne den Tatvorwurf erneut vollständig in der Sache zu prüfen. Typischer Anwendungsfall ist das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 StPO. Das Urteil muss die Tatsachen darstellen, welche die Verwerfung tragen, insbesondere Ladung, Ausbleiben und fehlende Entschuldigung. Gegen die Entscheidung bestehen gesetzlich begrenzte Möglichkeiten der Revision und Wiedereinsetzung.

Rechtliche Bedeutung

Das Verwerfungsurteil ist vom Verwerfungsbeschluss wegen verspäteter oder formwidriger Berufung zu unterscheiden.

Voraussetzungen und Folgen

Eine Verwerfung darf nicht erfolgen, wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt oder eine gesetzlich zulässige Vertretung gesichert ist. Das Gericht hat bekannte Entschuldigungsgründe zu würdigen.

Beispiel

Der Angeklagte bleibt wegen eines nachgewiesenen plötzlichen Krankenhausaufenthalts aus. Ignoriert das Gericht diesen Umstand und verwirft die Berufung, kann das Verwerfungsurteil angreifbar sein.

Häufige Fragen

Prüft das Gericht die Schuldfrage neu?

Nein. Das Urteil beendet die Berufung aus verfahrensrechtlichen Gründen.

Was muss im Urteil stehen?

Die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwerfung müssen so vollständig dargestellt sein, dass eine Überprüfung möglich ist.

Welcher Rechtsbehelf ist möglich?

Je nach Lage kommen Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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