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Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf wesentlichen Gebieten der sozialen Sicherung. Dazu gehören insbesondere gesetzliche Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung, Bürgergeld, Arbeitsförderung und soziale Entschädigung. Ihr Instanzenzug besteht aus Sozialgerichten, Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Das Verfahren richtet sich nach dem Sozialgerichtsgesetz und ist von besonderen Untersuchungs-, Beteiligungs- und Kostenregeln geprägt. Ehrenamtliche Richter wirken in gesetzlich bestimmten Besetzungen an Entscheidungen mit.

Einordnung

Die Sozialgerichtsbarkeit schützt Bürger gegenüber Sozialleistungsträgern und entscheidet auch Streitigkeiten zwischen beteiligten Institutionen.

Aufbau und Zuständigkeit

Vor einer Klage ist häufig ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erforderlich. Das Gericht erforscht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen.

Beispiel

Eine Krankenkasse lehnt eine medizinisch notwendige Leistung ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhebt der Versicherte Klage beim zuständigen Sozialgericht.

Häufige Fragen

Welche Gerichte gehören dazu?

Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht.

Braucht der Kläger einen Anwalt?

Vor Sozial- und Landessozialgericht besteht grundsätzlich kein allgemeiner Vertretungszwang.

Ist das Verfahren immer kostenpflichtig?

Für Versicherte und Leistungsempfänger ist es in vielen sozialrechtlichen Verfahren gerichtskostenfrei.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Instanzenzug, Rechtsweg, Gesetzlicher Richter, Prozessrecht und Bundesverfassungsgericht. Vertiefend: Das Grundgesetz und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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