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Große Strafkammer

Die große Strafkammer ist der regelmäßig erstinstanzlich tätige Strafspruchkörper des Landgerichts. Sie verhandelt insbesondere schwere Straftaten, für die weder Amtsgericht noch Oberlandesgericht zuständig sind. In der Hauptverhandlung ist sie grundsätzlich mit Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt; die Zahl der Berufsrichter wird nach gesetzlichen Kriterien vorab festgelegt. Besondere große Strafkammern bestehen etwa als Schwurgericht oder Wirtschaftsstrafkammer. Gegen ihre Urteile ist grundsätzlich die Revision, nicht die Berufung, eröffnet.

Einordnung

Die große Strafkammer führt eine vollständige Tatsachenverhandlung und entscheidet über Schuld, Rechtsfolgen und gegebenenfalls Nebenentscheidungen.

Aufbau und Zuständigkeit

Bei Eröffnung des Hauptverfahrens wird entschieden, ob zwei oder drei Berufsrichter mitwirken. Umfang und Schwierigkeit sowie besondere gesetzliche Vorgaben sind maßgeblich.

Beispiel

Das Landgericht eröffnet ein umfangreiches Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs vor der großen Strafkammer und bestimmt wegen Schwierigkeit die Mitwirkung von drei Berufsrichtern.

Häufige Fragen

Warum heißt sie „groß“?

Die Bezeichnung grenzt sie von der kleinen, als Berufungsgericht tätigen Strafkammer ab.

Wirken Schöffen mit?

Ja. In der Hauptverhandlung gehören grundsätzlich zwei Schöffen zum Spruchkörper.

Welches Rechtsmittel ist möglich?

Gegen ein erstinstanzliches Urteil ist grundsätzlich Revision zulässig.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Instanzenzug, Rechtsweg, Gesetzlicher Richter, Prozessrecht und Bundesverfassungsgericht. Vertiefend: Das Grundgesetz und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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