Notwegrecht
Das Notwegrecht gibt dem Eigentümer eines Grundstücks unter den Voraussetzungen des § 917 BGB einen Anspruch darauf, ein Nachbargrundstück zur notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg zu benutzen. Voraussetzung ist, dass dem Grundstück die ordnungsgemäße erforderliche Anbindung fehlt. Verlauf und Umfang bestimmen sich nach den Umständen und möglichst geringer Belastung des Nachbarn. Der Begünstigte muss grundsätzlich eine Geldrente zahlen. Hat er die Notlage willkürlich verursacht, kann der Anspruch ausgeschlossen sein.
Rechtliche Grundlagen
Das Notwegrecht ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung und keine automatisch eingetragene Grunddienstbarkeit. Es besteht nur solange die notwendige Verbindung fehlt.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Regelung gleicht die Eigentumsgarantie beider Nachbarn aus: Nutzbarkeit des eingeschlossenen Grundstücks steht der Belastung des Wegegrundstücks gegenüber. Artikel 14 GG verlangt einen verhältnismäßigen Ausgleich.
Beispiel
Ein Hinterliegergrundstück besitzt keine Zufahrt zur öffentlichen Straße. Der Eigentümer kann verlangen, einen geeigneten Streifen des Vordergrundstücks gegen Notwegrente zu befahren.
Häufige Fragen
Reicht eine unbequeme Zufahrt?
Nein. Eine bloß weniger günstige Verbindung begründet grundsätzlich kein Notwegrecht.
Wer bestimmt den Verlauf?
Er muss erforderlich sein und die Nachbargrundstücke möglichst schonend belasten; notfalls entscheidet das Gericht.
Endet das Recht später?
Ja. Entsteht eine ausreichende eigene Verbindung, entfällt das Notwegrecht.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.