| |

Rahmenvertrag

Ein Rahmenvertrag legt allgemeine Bedingungen für eine Vielzahl künftiger Einzelverträge zwischen denselben Parteien fest. Er kann etwa Preise, Qualitätsmaßstäbe, Lieferwege, Haftung, Laufzeit und Bestellverfahren regeln, ohne bereits jede einzelne Leistungspflicht auszulösen. Ob eine Abnahme- oder Lieferpflicht besteht, hängt vom Inhalt ab. Die späteren Einzelverträge ergänzen den Rahmen und gehen bei bewusst abweichenden Regelungen regelmäßig vor. Rahmenverträge sind im Gesetz nicht einheitlich typisiert.

Rechtliche Grundlagen

Der Vertrag reduziert wiederkehrenden Verhandlungsaufwand. Kündigung, Mindestmengen, Exklusivität und Rangfolge der Dokumente sollten klar geregelt sein.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die Gestaltung ist Ausdruck der Vertrags- und Berufsfreiheit. AGB-Kontrolle, Kartellrecht und Schutz strukturell unterlegener Partner können Grenzen setzen.

Beispiel

Ein Händler und ein Hersteller vereinbaren Jahreskonditionen. Verbindliche Kaufverträge entstehen jeweils erst durch einzelne Bestellungen und deren Annahme.

Häufige Fragen

Entsteht sofort eine Abnahmepflicht?

Nur wenn der Rahmenvertrag dies ausdrücklich oder durch Auslegung bestimmt.

Ist er ein gesetzlicher Vertragstyp?

Nein. Seine Regeln ergeben sich aus Inhalt und den jeweils betroffenen Vertragstypen.

Wie endet er?

Nach vereinbarter Laufzeit, Kündigungsregeln oder allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Umgangsbestimmungsrecht

    Das Umgangsbestimmungsrecht bezeichnet die Befugnis, Kontakte eines minderjährigen Kindes zu anderen Personen zu regeln. Es gehört zur Personensorge und umfasst grundsätzlich Entscheidungen über Ort, Zeit und Bedingungen solcher Kontakte. Gegenüber dem anderen Elternteil wird es durch dessen eigenes Umgangsrecht und das Recht des Kindes aus § 1684 BGB begrenzt. Bei Streit entscheidet das Familiengericht am…

  • |

    Darlehensnehmer

    Darlehensnehmer ist die Vertragspartei, die aufgrund eines Darlehensvertrags Geld oder vertretbare Sachen erhält und zur Rückgewähr verpflichtet ist. Beim Gelddarlehen muss er den bereitgestellten Betrag bei Fälligkeit zurückzahlen und die vereinbarten Zinsen entrichten. Ihn treffen außerdem Mitwirkungs-, Informations- und gegebenenfalls Sicherungspflichten. Bei einem Verbraucher gelten ergänzende Schutzregeln, insbesondere zu Pflichtinformationen, Widerruf und Kündigung. Rechtliche Bedeutung…

  • |

    Mandatum

    Mandatum bezeichnet im römischen Recht einen grundsätzlich unentgeltlichen Auftrag, durch den der Beauftragte eine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers oder eines Dritten übernimmt. Die Bindung entsteht durch Einigung als Konsensualvertrag. Der Beauftragte muss den Auftrag im vereinbarten Umfang ausführen und über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. Der Auftraggeber kann insbesondere zum Ersatz auftragsbezogener Aufwendungen verpflichtet sein….

  • | |

    Exceptio doli

    Exceptio doli bezeichnet im römischen Recht eine prozessuale Einrede gegen die Durchsetzung eines Anspruchs unter betrügerischen oder treuwidrigen Umständen. Sie ermöglicht dem Beklagten, eine nach strengem Recht zunächst begründete Klage durch den Hinweis auf unredliches Verhalten des Klägers abzuwehren. Die Einrede kann dessen Verhalten bei der Begründung des Rechtsverhältnisses oder bei der späteren Rechtsausübung betreffen….

  • |

    Depositum

    Depositum bezeichnet im römischen Recht die grundsätzlich unentgeltliche Verwahrung einer fremden beweglichen Sache. Der Hinterleger übergibt sie dem Verwahrer, damit dieser sie aufbewahrt und später zurückgibt; ein eigener Gebrauch ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Vertrag entsteht als Realvertrag durch die Übergabe. Die Actio depositi dient der Durchsetzung der Verwahrerpflichten. Anders als beim Darlehen bleibt regelmäßig…

  • Mietminderung

    Die Mietminderung ist die gesetzliche Herabsetzung der geschuldeten Miete, wenn die Mietsache einen erheblichen Mangel aufweist, der ihre vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigt. Sie tritt grundsätzlich kraft Gesetzes ein, solange der Mangel besteht; eine Zustimmung des Vermieters ist nicht erforderlich. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Gebrauchseinschränkung. Kennt der Mieter den Mangel bereits bei Vertragsschluss…