Auslobung
Auslobung ist das öffentliche Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung oder die Herbeiführung eines Erfolgs. Nach § 657 BGB entsteht der Anspruch grundsätzlich, wenn jemand die geforderte Leistung erbringt, auch wenn er das Versprechen nicht kannte. Die Auslobung ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und kein Vertrag. Sie kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden, sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich oder durch Fristsetzung ausgeschlossen ist.
Rechtliche Grundlagen
Bei mehreren Beteiligten regeln §§ 659 ff. BGB Verteilung und Entscheidung. Preisausschreiben unterliegen ergänzenden Anforderungen.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Auslobung ist Ausdruck privatautonomer Selbstbindung. Öffentlichkeit, Bestimmtheit und gleiche Bedingungen schützen Vertrauen und faire Teilhabe.
Beispiel
Ein Tierhalter verspricht öffentlich 500 Euro für das Auffinden seines entlaufenen Hundes. Wer ihn entsprechend zurückbringt, kann die Belohnung beanspruchen.
Häufige Fragen
Muss der Finder die Auslobung kennen?
Nein. Kenntnis ist für den Anspruch grundsätzlich nicht erforderlich.
Wie wird widerrufen?
Grundsätzlich in derselben Weise wie die Bekanntmachung oder durch besondere Mitteilung.
Was geschieht bei mehreren Beteiligten?
Die Belohnung wird nach Beitrag oder den gesetzlichen Regeln verteilt; bei Unteilbarkeit kann Losentscheid vorgesehen sein.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.