|

Auslobung

Auslobung ist das öffentliche Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung oder die Herbeiführung eines Erfolgs. Nach § 657 BGB entsteht der Anspruch grundsätzlich, wenn jemand die geforderte Leistung erbringt, auch wenn er das Versprechen nicht kannte. Die Auslobung ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und kein Vertrag. Sie kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden, sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich oder durch Fristsetzung ausgeschlossen ist.

Rechtliche Grundlagen

Bei mehreren Beteiligten regeln §§ 659 ff. BGB Verteilung und Entscheidung. Preisausschreiben unterliegen ergänzenden Anforderungen.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die Auslobung ist Ausdruck privatautonomer Selbstbindung. Öffentlichkeit, Bestimmtheit und gleiche Bedingungen schützen Vertrauen und faire Teilhabe.

Beispiel

Ein Tierhalter verspricht öffentlich 500 Euro für das Auffinden seines entlaufenen Hundes. Wer ihn entsprechend zurückbringt, kann die Belohnung beanspruchen.

Häufige Fragen

Muss der Finder die Auslobung kennen?

Nein. Kenntnis ist für den Anspruch grundsätzlich nicht erforderlich.

Wie wird widerrufen?

Grundsätzlich in derselben Weise wie die Bekanntmachung oder durch besondere Mitteilung.

Was geschieht bei mehreren Beteiligten?

Die Belohnung wird nach Beitrag oder den gesetzlichen Regeln verteilt; bei Unteilbarkeit kann Losentscheid vorgesehen sein.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Volljährigenadoption

    Volljährigenadoption ist die gerichtliche Annahme einer volljährigen Person als Kind. Sie setzt voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere bei einem bereits entstandenen oder ernsthaft zu erwartenden Eltern-Kind-Verhältnis angenommen werden kann. Anders als die Minderjährigenadoption wirkt sie regelmäßig nur zwischen dem Angenommenen, dem Annehmenden und deren Abkömmlingen. Die Beziehungen zur bisherigen Familie bleiben…

  • |

    Elternzeitgesetz

    Elternzeitgesetz ist eine verbreitete, aber nicht amtliche Kurzbezeichnung für die gesetzlichen Vorschriften über Elternzeit. Das einschlägige Gesetz heißt Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es regelt neben dem Elterngeld insbesondere Anspruch, Dauer, Anmeldung, Teilzeitarbeit und Kündigungsschutz während der Elternzeit. Ein eigenständiges Gesetz mit dem amtlichen Titel „Elternzeitgesetz“ besteht heute nicht. Rechtliche Bedeutung Die maßgeblichen Vorschriften finden sich…

  • Rücktritt

    Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung ein wirksamer gegenseitiger Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Bereits empfangene Leistungen sind grundsätzlich zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Ein Rücktritt setzt einen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rücktrittsgrund sowie eine Rücktrittserklärung voraus. Im Leistungsstörungsrecht ist häufig zunächst erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Voraussetzungen…

  • Zerrüttungsprinzip

    Das Zerrüttungsprinzip besagt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden eines Ehegatten kommt es grundsätzlich nicht an. Gescheitert ist die Ehe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Das Gesetz knüpft hierfür vor allem an die Dauer des Getrenntlebens an…

  • Kindeswohl

    Das Kindeswohl ist der zentrale Bewertungsmaßstab des Kindschaftsrechts. Es bezeichnet die Gesamtheit der Bedingungen, die eine gesunde körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes fördern. Bei gerichtlichen und elterlichen Entscheidungen sind insbesondere Bindungen, Kontinuität, Erziehungsfähigkeit, Fördermöglichkeiten, Schutz vor Gefahren und der altersangemessen gewichtete Kindeswille zu berücksichtigen. Das Kindeswohl ist keine starre Formel, sondern verlangt…