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Öffentliche Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe bezeichnet die Bekanntmachung eines Verwaltungsakts gegenüber einem nicht einzeln angeschriebenen Adressatenkreis. Nach § 41 Absatz 3 VwVfG darf ein gewöhnlicher Verwaltungsakt nur öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt. Eine Allgemeinverfügung darf zusätzlich öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine individuelle Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. § 41 Absatz 4 VwVfG regelt Form und Zeitpunkt: Grundsätzlich gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Funktion der öffentlichen Bekanntgabe

Die öffentliche Bekanntgabe ermöglicht eine wirksame Bekanntgabe, wenn sehr viele oder nicht ohne Weiteres bestimmbare Personen betroffen sind. Sie ersetzt die individuelle Übermittlung und setzt Rechtsbehelfs- sowie gegebenenfalls Vollziehungsfristen in Gang. Wegen dieser weitreichenden Wirkung müssen Zulässigkeit, Form und Bekanntgabefiktion genau eingehalten werden.

Zulässigkeit nach § 41 Absatz 3 VwVfG

Gewöhnlicher Verwaltungsakt

Ein an bestimmte einzelne Adressaten gerichteter Verwaltungsakt darf nur öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine besondere Rechtsvorschrift diese Form erlaubt. Die bloße Verwaltungsvereinfachung oder eine große Zahl bekannter Adressaten genügt nicht. Fehlt die gesetzliche Ermächtigung, muss grundsätzlich individuell bekannt gegeben werden.

Allgemeinverfügung

Bei einer Allgemeinverfügung besteht eine zusätzliche Alternative: Sie darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine individuelle Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Untunlichkeit verlangt mehr als einen geringfügigen Verwaltungsaufwand. Sie liegt insbesondere nahe, wenn ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmter großer Personenkreis betroffen ist oder sich die Adressaten nicht zuverlässig einzeln ermitteln lassen.

Form der ortsüblichen Bekanntmachung

Nach § 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsakts ortsüblich bekannt gemacht wird. Zugleich ist anzugeben, wo der vollständige Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Welche Veröffentlichungsform ortsüblich ist, ergibt sich aus den einschlägigen Bekanntmachungsregeln, etwa Amtsblatt, Zeitung, Aushang oder einer gesetzlich vorgesehenen Internetveröffentlichung.

Zweiwochenfiktion und früherer Bekanntgabetag

Grundsätzlich gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion; auf die tatsächliche Kenntnis des einzelnen Betroffenen kommt es nicht an. Bei einer Allgemeinverfügung darf ein abweichender, früherer Tag bestimmt werden, jedoch frühestens der Tag nach der Bekanntmachung. Der frühere Zeitpunkt muss im bekannt gemachten verfügenden Teil ausdrücklich festgelegt sein.

Rechtsfolgen und Fehler

Mit der wirksamen Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt nach § 43 Absatz 1 VwVfG gegenüber den Betroffenen wirksam. Daran knüpfen Rechtsbehelfsfristen an. Fehlen eine erforderliche gesetzliche Grundlage, die Untunlichkeit bei einer Allgemeinverfügung oder wesentliche Formangaben, kann die Bekanntgabe unwirksam sein. Ob und wann ein solcher Fehler später geheilt oder durch tatsächlichen Zugang überwunden wird, ist nach den Umständen und dem jeweiligen Fachrecht zu prüfen.

Abgrenzung zur öffentlichen Zustellung

Öffentliche Bekanntgabe und öffentliche Zustellung sind nicht dasselbe. Die öffentliche Bekanntgabe richtet sich nach § 41 VwVfG und betrifft die Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Die öffentliche Zustellung ist eine besondere Zustellungsform nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, etwa wenn der Aufenthaltsort eines bekannten Empfängers unbekannt ist. Ihre Voraussetzungen und Fiktionen sind eigenständig.

Beispiel

Eine Stadt sperrt wegen Hochwassergefahr sämtliche Wege in einem genau bezeichneten Uferbereich. Die Verfügung richtet sich an jeden, der den Bereich betreten will; eine individuelle Ermittlung aller Betroffenen ist unmöglich. Die Stadt macht den verfügenden Teil ortsüblich bekannt, nennt die Einsichtsstelle und bestimmt wegen der akuten Gefahr den folgenden Tag als Bekanntgabetag. Als Allgemeinverfügung kann die Maßnahme so vor Ablauf der regulären Zweiwochenfrist wirksam werden.

Häufige Fragen

Braucht jede öffentliche Bekanntgabe eine ausdrückliche Erlaubnis?

Bei gewöhnlichen Verwaltungsakten ja. Allgemeinverfügungen dürfen außerdem öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die individuelle Bekanntgabe untunlich ist.

Muss der gesamte Verwaltungsakt veröffentlicht werden?

Nach § 41 Absatz 4 VwVfG genügt die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils, wenn zugleich angegeben wird, wo Verwaltungsakt und Begründung eingesehen werden können.

Wann beginnt die Rechtsbehelfsfrist?

Sie knüpft an den gesetzlich fingierten Bekanntgabezeitpunkt an: grundsätzlich zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei einer Allgemeinverfügung gegebenenfalls an den wirksam bestimmten früheren Tag.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Hinweise

Maßgeblich sind § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG sowie für die Wirksamkeit § 43 VwVfG. Ergänzende Hinweise enthält verwaltungsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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