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Eigentümergrundschuld

Eine Eigentümergrundschuld liegt vor, wenn Grundstückseigentum und Grundschuld derselben Person zustehen. Sie kann von Anfang an als Eigentümergrundschuld bestellt werden oder nachträglich entstehen, etwa wenn bei einer Hypothek die gesicherte Forderung nicht besteht oder erlischt. Das Recht belastet das eigene Grundstück formal weiter und wahrt seinen Rang. Der Eigentümer kann es später übertragen, als Sicherheit einsetzen oder löschen lassen, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen.

Rechtliche Einordnung

Die Eigentümergrundschuld ermöglicht es, eine frei gewordene Rangstelle im Grundbuch als selbstständigen Vermögenswert zu erhalten.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Vorausgesetzt ist, dass Eigentümer und Inhaber der Grundschuld personenidentisch sind und das Recht wirksam besteht.

Rechtsfolgen

Der Eigentümer kann aus dem Recht nicht gegen sich selbst vollstrecken, es aber übertragen oder zur Kreditsicherung verwenden.

Beispiel

Nach Rückzahlung eines Darlehens wird die bisherige Fremdgrundschuld an den Grundstückseigentümer abgetreten und besteht als Eigentümergrundschuld fort.

Häufige Fragen

Erlischt die Grundschuld bei Vereinigung?

Nein. Sie kann als Eigentümergrundschuld fortbestehen.

Kann sie erneut als Sicherheit dienen?

Ja. Der Eigentümer kann sie an einen neuen Gläubiger übertragen.

Warum ist der Rang wichtig?

Ein bestehender Rang kann bei späterer Finanzierung wirtschaftlich wertvoll sein.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Grundschuld, Hypothek, Eigentum, Besitz, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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