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Willkürkontrolle des Bundesverfassungsgerichts

Die Willkürkontrolle des Bundesverfassungsgerichts prüft, ob eine fachgerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss auf sachfremde Erwägungen aufdrängt. Eine bloß fehlerhafte, zweifelhafte oder ungewöhnliche Rechtsanwendung genügt nicht. Der Maßstab folgt insbesondere aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Er wahrt den fachgerichtlichen Entscheidungsspielraum und greift nur bei objektiv evidenten, sachlich nicht mehr begründbaren Ergebnissen ein.

Rechtliche Einordnung

Die Willkürkontrolle ist ein enger verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab und keine vollständige Kontrolle des einfachen Rechts.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine objektiv schlechterdings unhaltbare Entscheidung; subjektive Absicht des Richters muss grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.

Rechtsfolgen

Beruht die Entscheidung auf Willkür, kann sie wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aufgehoben und zurückverwiesen werden.

Beispiel

Ein Gericht ignoriert ohne Begründung den eindeutigen Gesetzeswortlaut und behandelt gleichgelagerte Fälle gegensätzlich.

Häufige Fragen

Genügt ein einfacher Rechtsfehler?

Nein. Die Entscheidung muss objektiv unvertretbar sein.

Muss der Richter absichtlich willkürlich handeln?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich die objektive Unhaltbarkeit.

Welches Grundrecht ist betroffen?

Regelmäßig Artikel 3 Absatz 1 GG.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Urteilsverfassungsbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de, das-grundgesetz.de und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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