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Schuldbeitritt

Der Schuldbeitritt ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein weiterer Schuldner neben den bisherigen Schuldner tritt. Beide haften dem Gläubiger regelmäßig als Gesamtschuldner für dieselbe Verbindlichkeit. Anders als bei der Schuldübernahme wird der ursprüngliche Schuldner nicht befreit. Der Schuldbeitritt kann mit dem Gläubiger oder als Vertrag zugunsten des Gläubigers vereinbart werden. Wegen seiner Nähe zur Bürgschaft sind Abgrenzung, Form und wirtschaftliches Eigeninteresse besonders wichtig.

Rechtliche Einordnung

Der Schuldbeitritt verstärkt die persönliche Haftungsbasis des Gläubigers, ohne die ursprüngliche Forderung zu ersetzen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Nötig sind ein rechtsgeschäftlicher Beitrittswille, ein bestimmbarer Schuldgegenstand und gegebenenfalls die Zustimmung des Gläubigers.

Rechtsfolgen

Alter und neuer Schuldner haften regelmäßig gesamtschuldnerisch; der Gläubiger kann jeden auf die ganze Leistung in Anspruch nehmen.

Beispiel

Der Gesellschafter tritt der Mietschuld seiner Gesellschaft bei und haftet künftig neben ihr.

Häufige Fragen

Wird der alte Schuldner frei?

Nein.

Was unterscheidet den Beitritt von der Bürgschaft?

Der Beitretende übernimmt eine eigene gleichrangige Schuld.

Gilt stets Schriftform?

Nicht allgemein; besondere Formvorschriften können sich aus dem Einzelfall ergeben.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Vertrag zugunsten Dritter, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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