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Störung der Geschäftsgrundlage

Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt nach § 313 BGB vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern oder sich wesentliche gemeinsame Vorstellungen als falsch erweisen. Hätten die Parteien den Vertrag sonst nicht oder anders geschlossen, kann Anpassung verlangt werden, sofern das Festhalten unzumutbar ist. Erst wenn Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist, kommen Rücktritt beziehungsweise Kündigung in Betracht.

Rechtliche Einordnung

Das Institut verteilt außergewöhnliche, vertraglich nicht angemessen zugewiesene Risiken und wahrt grundsätzlich den Vorrang der Vertragsanpassung.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein reales oder subjektives Geschäftsgrundlagenelement, eine schwerwiegende Störung und Unzumutbarkeit unveränderter Vertragserfüllung.

Rechtsfolgen

Vorrangig ist der Vertrag anzupassen; subsidiär kann sich die benachteiligte Partei lösen.

Beispiel

Ein langfristiger Vertrag verliert durch eine unerwartete hoheitliche Nutzungsuntersagung weitgehend seinen wirtschaftlichen Sinn.

Häufige Fragen

Genügt jede Kostensteigerung?

Nein. Das vertraglich übernommene Risiko bleibt grundsätzlich bei der betroffenen Partei.

Was hat Vorrang?

Die Anpassung des Vertrags.

Wann ist Rücktritt möglich?

Wenn Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Treu und Glauben, Rücktritt. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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