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Unterschrift

Eine Unterschrift ist ein eigenhändig geschriebenes Namenszeichen, das die Identität des Erklärenden erkennen lässt und den darüberstehenden Text räumlich sowie inhaltlich abschließt. Sie dient der Zuordnung, Echtheitskontrolle, Beweisführung und Warnung vor übereilten Erklärungen. Verlangt das Gesetz Schriftform, muss die Urkunde grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein bloßer Namensstempel, eine eingescannte Unterschrift oder eine einfache E-Mail genügt dieser Form regelmäßig nicht.

Anforderungen

Eine wirksame Unterschrift muss nicht lesbar sein. Erforderlich ist aber ein individueller, die Identität kennzeichnender Schriftzug mit erkennbarem Bezug zum Namen. Er muss den Urkundentext grundsätzlich abschließen. Eine Überschrift oder ein bloßes Kürzel am Rand erfüllt diese Abschlussfunktion meist nicht.

Unterschrift und Schriftform

§ 126 BGB regelt die gesetzliche Schriftform. Bei einem Vertrag müssen die Parteien grundsätzlich dieselbe Urkunde oder gleichlautende Urkunden unterzeichnen. Soweit das Gesetz es zulässt, kann die Schriftform nach § 126a BGB durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.

Abgrenzung zu Textform und Paraphe

Die Textform nach § 126b BGB verlangt keine eigenhändige Unterschrift. Eine Paraphe ist regelmäßig nur ein verkürztes Zeichen und erfüllt die gesetzliche Schriftform meist nicht. Maßgeblich bleiben Zweck und Gestaltung im Einzelfall.

Rechtsfolgen eines Formmangels

Fehlt bei einem formbedürftigen Rechtsgeschäft die erforderliche Unterschrift, ist es nach § 125 BGB grundsätzlich nichtig, sofern das Gesetz keine andere Folge bestimmt. Dient die Unterschrift nur Beweiszwecken oder beruht sie auf einer Vereinbarung, können andere Folgen gelten.

Beispiel

Ein Bürgschaftsversprechen wird nur als eingescannte PDF per E-Mail versandt. Die Abbildung der Unterschrift wahrt die gesetzliche Schriftform grundsätzlich nicht; die Erklärung kann deshalb formnichtig sein.

Häufige Fragen

Muss eine Unterschrift lesbar sein?

Nein. Sie muss jedoch als individueller Namensschriftzug erkennbar und zur Identifizierung geeignet sein.

Genügen Initialen?

Regelmäßig nicht, wenn das Gesetz eine Unterschrift verlangt und die Initialen nur als Paraphe erscheinen.

Ist eine digitale Abbildung eine elektronische Signatur?

Nein. Eine eingescannte Unterschrift ist nicht automatisch eine qualifizierte elektronische Signatur.

Quellen und Vertiefung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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