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Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung

Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung ist das Missachten eines bestimmten vollstreckbaren gerichtlichen Verbots nach § 1 Gewaltschutzgesetz. § 4 Gewaltschutzgesetz bedroht eine vorsätzliche Zuwiderhandlung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Erfasst werden auch bestimmte vollstreckbare Verpflichtungen aus einem nach § 214a FamFG bestätigten Vergleich. Strafbarkeit hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Regelungsinhalt ab. Daneben können weitere Straftatbestände verwirklicht und zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich sein.

Strafrechtliche Prüfung

Die untersagte Handlung muss vom Verbot erfasst sein. Für eine Verurteilung sind insbesondere die maßgebliche vollstreckbare Regelung, der Verstoß und der erforderliche Vorsatz zu prüfen. Ein bloßer Konflikt mit dem Opfer genügt nicht. Andere Straftaten bleiben nach § 4 ausdrücklich unberührt.

Beispiel

Ein Täter kennt das vollstreckbare Kontaktverbot und sendet dem Opfer dennoch gezielt verbotene Nachrichten. Das kann eine strafbare Zuwiderhandlung darstellen.

FAQ

Wie hoch ist die Strafandrohung?

Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Ist jedes private Kontaktverbot erfasst?

Nein. § 4 setzt die gesetzlich bezeichnete gerichtliche Regelung oder bestätigte Verpflichtung voraus.

Können weitere Straftaten hinzukommen?

Ja, etwa bei erneuter Körperverletzung oder Bedrohung.

Verwandte Begriffe

Nachstellung · Körperverletzung · Bedrohung · Familienrecht · Zwangsvollstreckung · Rechtliches Gehör

Quellen und weiterführende Informationen

Gewaltschutzgesetz · FamFG: Gewaltschutzverfahren · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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