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Jugendamt in Gewaltschutzsachen

Das Jugendamt in Gewaltschutzsachen ist die öffentliche Stelle, deren Mitwirkung das FamFG bei Verfahren über die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung vorsieht, wenn Kinder im Haushalt leben. Nach § 212 ist es auf seinen Antrag zu beteiligen. Nach § 213 soll das Gericht es anhören und muss ihm die Entscheidung mitteilen. Eine allein wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Das Jugendamt besitzt in diesen Fällen ein gesetzliches Beschwerderecht.

Beteiligung und Anhörung unterscheiden

Die besondere Regelung betrifft Verfahren nach § 2 GewSchG. Die Beteiligung auf eigenen Antrag und die gerichtliche Anhörung sind unterschiedliche Verfahrenshandlungen. Die Mitwirkung soll die Auswirkungen auf im Haushalt lebende Kinder berücksichtigen; das Jugendamt ersetzt dabei weder das Gericht noch den Antragsteller.

Beispiel

Ein Elternteil beantragt nach Gewalt die alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung, in der auch ein Kind lebt. Das Gericht berücksichtigt die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Jugendamts.

FAQ

Gilt die besondere Regel für jeden Kontaktverbotsantrag?

Die §§ 212 und 213 knüpfen ausdrücklich an Verfahren nach § 2 GewSchG an.

Darf die Anhörung bei Gefahr im Verzug zunächst entfallen?

Ja. Wird sie allein deshalb unterlassen, ist sie unverzüglich nachzuholen.

Kann das Jugendamt Beschwerde einlegen?

In den von § 213 erfassten Fällen steht ihm dieses Recht zu.

Verwandte Begriffe

Familienrecht · Amtsgericht · Gerichtsvollzieher · Rechtliches Gehör · Rechtskraft · Zwangsvollstreckung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 212 FamFG: Beteiligte · § 213 FamFG: Anhörung des Jugendamts · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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