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Verfahrensrechtliche Schutzpflichten

Verfahrensrechtliche Schutzpflichten sind Pflichten eines Vertragsstaats, mögliche schwere Verletzungen von Konventionsrechten wirksam aufzuklären und angemessene Verfahren bereitzustellen. Besonders bedeutsam sind sie bei Art. 2 und Art. 3 EMRK. Eine Untersuchung muss grundsätzlich unabhängig, angemessen, hinreichend zügig und einer gewissen öffentlichen Kontrolle zugänglich sein; der Betroffene oder seine Angehörigen müssen angemessen beteiligt werden. Geschuldet ist regelmäßig kein bestimmter Ermittlungserfolg, sondern ein ernsthaftes und effektives Verfahren.

Anforderungen an Ermittlungen

Die Untersuchung muss geeignet sein, den Sachverhalt festzustellen und Verantwortliche zu identifizieren. Erhebliche vermeidbare Verzögerungen können die Pflicht verletzen.

Beispiel

Nach einem ungeklärten Tod unter staatlicher Kontrolle untersucht dieselbe unmittelbar beteiligte Stelle den Vorfall oberflächlich. Dies kann den Verfahrenspflichten widersprechen.

Häufige Fragen

Ist eine Verurteilung zwingend?

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Rechtsprechung des EGMR.

Verwandte Begriffe

Europäische Menschenrechtskonvention, Positive Verpflichtungen, Schutzpflichten nach der EMRK.

Weiterführend: Rechtsprechungsleitfäden des EGMR und grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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