Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstands gehört. Es bildet zusammen mit dem Endvermögen die Grundlage für die Berechnung des Zugewinns. Bestimmte Erwerbe während der Ehe, insbesondere Erbschaften und Schenkungen, werden dem Anfangsvermögen nach gesetzlichen Regeln hinzugerechnet. Der Wert wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands hochgerechnet.

Berechnung

Erfasst werden sämtliche Vermögenswerte abzüglich Schulden. Auch ein negatives Anfangsvermögen ist möglich.

Privilegierter Erwerb

Erbschaften und Schenkungen sollen grundsätzlich nicht als gemeinschaftlich erwirtschafteter Zugewinn behandelt werden und werden deshalb rechnerisch hinzugesetzt.

Beispiel

Besitzt ein Ehegatte bei Eheschließung 20.000 Euro und Schulden von 5.000 Euro, beträgt sein Anfangsvermögen grundsätzlich 15.000 Euro.

Häufige Fragen

Warum ist der genaue Stichtag wichtig?

Weil Bestand und Wert des Vermögens zu diesem Zeitpunkt die spätere Zugewinnberechnung bestimmen.

Wer muss Anfangsvermögen beweisen?

Der Ehegatte, der sich auf einen bestimmten Bestand beruft, sollte ihn nachvollziehbar dokumentieren.

Verwandte Begriffe

Endvermögen, Güterstand, Gütertrennung. Rechtsgrundlage: § 1374 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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