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    Pfändungsgebühr

    Die Pfändungsgebühr ist eine gesetzliche Vollstreckungsgebühr für die Pfändung bestimmter Gegenstände, Forderungen und Vermögensrechte. Im Verfahren nach der Abgabenordnung regelt § 339 AO ihre Voraussetzungen. Sie kann bereits entstehen, wenn der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternimmt, beziehungsweise mit Zustellung der Pfändungsverfügung. Ein tatsächlich erfolgreicher Zugriff ist nicht stets erforderlich. Die Gebühr ist von…

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    Verwertung gepfändeter Sachen

    Die Verwertung gepfändeter Sachen ist die rechtlich geregelte Umsetzung beschlagnahmter Gegenstände in einen Erlös zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers. Im steuerlichen Vollstreckungsverfahren sieht § 296 AO grundsätzlich eine öffentliche Versteigerung auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde vor. Sie kann vor Ort oder über die gesetzlich bezeichnete Internetplattform erfolgen. Besondere Verwertungsformen und Schutzvorschriften bleiben zu beachten. Bei gepfändetem…

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    Sachpfändung im Steuerrecht

    Die Sachpfändung im Steuerrecht ist die Beschlagnahme körperlicher Gegenstände zur Durchsetzung vollstreckbarer Ansprüche nach der Abgabenordnung. Nach § 286 AO pfändet der Vollziehungsbeamte Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners durch Besitznahme. Bestimmte Gegenstände können beim Schuldner verbleiben, wenn die Befriedigung nicht gefährdet und die Pfändung erkennbar gemacht wird. Gesetzlicher Pfändungsschutz und Rechte Dritter sind zu beachten….

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    Drittschuldnererklärung

    Die Drittschuldnererklärung ist die gesetzlich vorgesehene Auskunft des Schuldners einer gepfändeten Forderung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger oder der zuständigen Behörde. Im Steuerrecht verlangt § 316 AO auf behördliches Verlangen insbesondere Angaben zum Bestand der Forderung, zur Zahlungsbereitschaft und zu konkurrierenden Rechten. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung der Pfändungsverfügung abzugeben. Sie unterstützt die Bewertung…

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    Einziehungsverfügung

    Eine Einziehungsverfügung ist im steuerlichen Vollstreckungsverfahren die behördliche Anordnung, mit der eine gepfändete Geldforderung zur Einziehung überwiesen wird. Nach § 314 AO ermöglicht sie der Vollstreckungsbehörde, die Forderung gegen den Drittschuldner durchzusetzen. Sie ist von der Pfändungsverfügung zu unterscheiden, kann aber mit ihr verbunden werden. Die Überweisung ersetzt weder den Bestand der gepfändeten Forderung noch…

  • Quittungsüberbringer

    Ein Quittungsüberbringer ist eine Person, die eine Quittung vorlegt oder überbringt und hierfür nach § 370 BGB grundsätzlich als zum Empfang der Leistung ermächtigt gilt. Diese gesetzliche Empfangslegitimation greift nicht, wenn dem Leistenden Umstände bekannt sind, die einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Die Regelung erleichtert die Abwicklung einer Leistung über einen Dritten. Sie macht den Überbringer…

  • Quittungskosten

    Quittungskosten sind die Aufwendungen für die Erteilung einer Quittung über eine empfangene Leistung. Nach § 369 BGB trägt sie grundsätzlich der Schuldner und muss sie vorschießen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt. Werden infolge einer Forderungsübertragung oder Erbfolge mehrere Personen Gläubiger, treffen die dadurch verursachten Mehrkosten diese Gläubiger. Die Kostenregelung betrifft die Ausstellung…

  • Aufrechnung bei mehreren Forderungen

    Die Aufrechnung bei mehreren Forderungen ist die Verrechnung geeigneter gegenseitiger Ansprüche, wenn auf mindestens einer Seite mehrere Forderungen bestehen. Nach § 396 BGB kann der Aufrechnende bestimmen, welche Forderungen miteinander verrechnet werden. Fehlt eine Bestimmung oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, gilt § 366 Absatz 2 BGB entsprechend. Für zusätzlich geschuldete Zinsen und Kosten verweist…

  • Leistung an Dritte

    Eine Leistung an Dritte ist die Erbringung einer geschuldeten Leistung an eine andere Person als den Gläubiger. Sie führt nicht schon wegen des tatsächlichen Empfangs durch diesen Dritten zur Erfüllung. Nach § 362 Absatz 2 BGB ist insbesondere § 185 BGB zu beachten: Eine entsprechende Ermächtigung oder Genehmigung des Gläubigers kann die schuldbefreiende Wirkung ermöglichen….

  • Leistung durch Dritte

    Die Leistung durch Dritte ist die Erbringung einer geschuldeten Leistung durch eine andere Person als den Schuldner. Nach § 267 BGB ist sie zulässig, wenn der Schuldner nicht persönlich leisten muss. Seine Einwilligung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Widerspricht er, kann der Gläubiger die Leistung ablehnen. Ob die Schuld erlischt und ob der Leistende einen Rückgriff…