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Sachpfändung im Steuerrecht

Die Sachpfändung im Steuerrecht ist die Beschlagnahme körperlicher Gegenstände zur Durchsetzung vollstreckbarer Ansprüche nach der Abgabenordnung. Nach § 286 AO pfändet der Vollziehungsbeamte Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners durch Besitznahme. Bestimmte Gegenstände können beim Schuldner verbleiben, wenn die Befriedigung nicht gefährdet und die Pfändung erkennbar gemacht wird. Gesetzlicher Pfändungsschutz und Rechte Dritter sind zu beachten. Die Pfändung ist von der anschließenden Verwertung und von einer bloßen Vollstreckungsankündigung zu unterscheiden.

Besitznahme und Pfändungsschutz

Bleibt eine Sache beim Schuldner, muss die Pfändung etwa durch Siegel oder auf andere Weise ersichtlich sein. Die Pfändung ist ihm mitzuteilen. Eine Sache ist nicht allein deshalb unbeschränkt pfändbar, weil sie sich in seinem Gewahrsam befindet.

Beispiel

Der Vollziehungsbeamte pfändet einen pfändbaren Gegenstand und lässt ihn unter erkennbarer Kennzeichnung beim Schuldner. Ein bloßer unangekündigter Eintrag in eine interne Liste genügt dafür nicht.

FAQ

Muss jede Sache sofort mitgenommen werden?

Nein. § 286 Absatz 2 AO erlaubt unter Voraussetzungen den Verbleib.

Sind Schutzvorschriften ausgeschlossen?

Nein. Pfändungsschutz und Rechte Dritter bleiben relevant.

Ist die Pfändung schon der Verkauf?

Nein. Die Verwertung ist ein weiterer Schritt.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 286 AO · § 295 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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