Nachlasspflegschaft
Nachlasspflegschaft ist eine vom Nachlassgericht angeordnete Sicherungsmaßnahme, wenn ein Nachlass Fürsorge benötigt und der Erbe unbekannt ist oder ungewiss bleibt, ob er die Erbschaft angenommen hat. Der Nachlasspfleger ermittelt mögliche Erben, nimmt Vermögenswerte in Besitz, erfüllt dringende Aufgaben und vertritt die unbekannten Erben innerhalb seines gerichtlich bestimmten Wirkungskreises. Er wird nicht selbst Erbe und handelt unter Aufsicht des Nachlassgerichts im Interesse der später feststehenden Rechtsnachfolger.
Rechtliche Einordnung
Rechtsgrundlage sind insbesondere §§ 1960 und 1961 BGB sowie die Verfahrensvorschriften des FamFG. Umfang und Aufgaben bestimmt das Nachlassgericht.
Bedeutung und Abgrenzung
Die Nachlasspflegschaft ist keine Nachlassverwaltung. Sie sichert und vertritt bei ungeklärter Erbfolge; die Verwaltung dient hauptsächlich der geordneten Befriedigung von Nachlassgläubigern.
Beispiel
Ein alleinstehender Erblasser stirbt ohne auffindbares Testament. Bis mögliche entfernte Verwandte ermittelt sind, bestellt das Gericht einen Nachlasspfleger zur Sicherung von Wohnung, Konten und Unterlagen.
Häufige Fragen
Wer bezahlt den Nachlasspfleger?
Die Vergütung wird grundsätzlich aus dem Nachlass getragen; bei mittellosem Nachlass gelten besondere Regeln.
Kann ein Gläubiger die Bestellung beantragen?
Ja, wenn er einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen möchte und die Erben unbekannt sind.
Wie endet die Pflegschaft?
Regelmäßig, wenn die Erben feststehen und die Sicherungsaufgaben erledigt sind oder ein anderer Aufhebungsgrund vorliegt.
Verwandte Begriffe und Quellen
Erbrecht, Erbe, Erblasser, Testament, Erbschein, Erbengemeinschaft und Pflichtteil
Weitere verständliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und, bei familienrechtlichen Bezügen, info-familienrecht.de. Die gesetzlichen Regelungen stehen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.