Bundeseigenverwaltung
Bundeseigenverwaltung bezeichnet die Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden in eigener organisatorischer und sachlicher Verantwortung. Sie bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Länder Bundesrecht vollziehen. Der Bund errichtet hierfür eigene Verwaltungsbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften und verfügt über die erforderlichen Leitungs- und Weisungsbefugnisse. Zulässig ist Bundeseigenverwaltung nur, soweit das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht oder eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Einrichtung entsprechender Behörden enthält.
Abgrenzung
Sie unterscheidet sich von Landeseigenverwaltung und Bundesauftragsverwaltung. Grundlagen enthalten Art. 86 ff. Grundgesetz und verwaltungsrecht-faq.de.
Beispiel
Der Auswärtige Dienst und die Bundesfinanzverwaltung erfüllen gesetzlich zugewiesene Aufgaben durch Bundesbehörden.
FAQ
Ist Bundeseigenverwaltung der Regelfall?
Nein. Grundsätzlich führen die Länder Bundesgesetze aus.
Wer übt die Fachaufsicht aus?
Die zuständige oberste Bundesbehörde innerhalb der Bundesverwaltung.
Braucht der Bund eine Kompetenz?
Ja. Eine verfassungsrechtliche Grundlage ist erforderlich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.