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Lastenfreistellung

Lastenfreistellung Lastenfreistellung ist die Beseitigung solcher im Grundbuch eingetragenen Rechte, die der Käufer nach dem Grundstückskaufvertrag nicht übernehmen soll. Häufig betrifft sie Grundschulden oder Hypotheken des Verkäufers. Der Notar holt Löschungsunterlagen ein und koordiniert, dass ein Teil des Kaufpreises unmittelbar an die Gläubiger fließt. Erst nach gesicherter Ablösung kann die Löschung vollzogen werden. Rechte, die der Käufer übernimmt, sowie öffentlich-rechtliche Belastungen sind von der vertraglichen Lastenfreistellung zu unterscheiden.

Rechtliche Einordnung

Die Abwicklung erfolgt regelmäßig über Treuhandauflagen der abzulösenden Bank. Diese gibt ihre Löschungsbewilligung nur zur Verwendung frei, wenn der verlangte Ablösebetrag gezahlt wird.

Bedeutung und Abgrenzung

Nicht jede Belastung steht im Grundbuch. Baulasten, Altlasten oder öffentliche Abgaben müssen gesondert geprüft und vertraglich zugeordnet werden.

Beispiel

Auf dem verkauften Haus lastet eine Grundschuld der Verkäuferbank. Der Käufer überweist den Ablösebetrag direkt an die Bank und nur den Rest an den Verkäufer.

Häufige Fragen

Wer organisiert die Löschung?

Regelmäßig der beurkundende Notar anhand der vertraglichen Vollzugsaufträge.

Muss jede Dienstbarkeit gelöscht werden?

Nein. Wegerechte oder Leitungsrechte können vereinbarungsgemäß übernommen werden.

Wann wird der Kaufpreis fällig?

Regelmäßig erst, wenn die Freistellung von nicht übernommenen Belastungen gesichert ist.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundbuch, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Notarielle Beurkundung und Grundschuld.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de und verwaltungsrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften enthalten das amtliche Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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