Gesetzesinitiative

Die Gesetzesinitiative ist das verfassungsrechtliche Recht, einen ausformulierten Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen und dadurch das Gesetzgebungsverfahren förmlich einzuleiten. Nach Art. 76 Abs. 1 GG sind initiativberechtigt die Bundesregierung, der Bundesrat und Vorlagen aus der Mitte des Bundestages. Ein einzelner Abgeordneter kann einen Entwurf daher nicht ohne Weiteres allein einbringen; für Bundestagsvorlagen gelten die Mindestanforderungen des § 76 GO-BT.

Initiativberechtigte nach Art. 76 GG

Bundesregierung

Die Bundesregierung beschließt einen Gesetzentwurf und leitet ihn zunächst dem Bundesrat zu. Dieser kann grundsätzlich binnen sechs Wochen Stellung nehmen; bei besonders umfangreichen oder eilbedürftigen Vorlagen gelten die in Art. 76 Abs. 2 GG geregelten Abweichungen. Danach bringt die Bundesregierung den Entwurf mit der Stellungnahme beim Bundestag ein.

Bundesrat

Eine Initiative des Bundesrates setzt einen Beschluss des Bundesrates voraus. Der Entwurf wird dem Bundestag durch die Bundesregierung zugeleitet, die grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen ihre Auffassung darlegen soll. Auch hier regelt Art. 76 Abs. 3 GG besondere Fristen.

Mitte des Bundestages

Eine Vorlage aus der Mitte des Bundestages muss nach § 76 Abs. 1 GO-BT von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder unterzeichnet sein. Ein einzelner Abgeordneter benötigt daher weitere Unterstützer oder die Einbringung durch seine Fraktion.

Inhalt und Form der Vorlage

Gesetzentwürfe müssen mit einer Begründung versehen sein. Bei finanzwirksamen Vorlagen sollen die Auswirkungen auf öffentliche Haushalte dargestellt werden. Die Anforderungen ermöglichen parlamentarische Beratung; eine politische Idee, Petition oder öffentliche Forderung ist noch keine Gesetzesinitiative im Sinne des Art. 76 GG.

Weiterer Verfahrensweg

Nach der Einbringung beginnt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Im Bundestag folgen grundsätzlich drei Beratungen sowie die Ausschussarbeit. Nach dem Bundestagsbeschluss wird der Bundesrat beteiligt. Seine Einflussmöglichkeiten hängen davon ab, ob es sich um ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz handelt.

Abgrenzungen

Das Initiativrecht ist vom Änderungsantrag zu einem bereits beratenen Entwurf zu unterscheiden. Auch eine Rechtsverordnung wird nicht durch eine Gesetzesinitiative erlassen; sie beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigung und folgt einem anderen Verfahren. Volksinitiativen auf Landesebene ändern nichts daran, dass das Grundgesetz auf Bundesebene nur die drei Initiativwege des Art. 76 Abs. 1 kennt.

Beispiel

Ein Abgeordneter entwirft ein Gesetz zur Änderung des Mietrechts. Er kann den Text politisch bewerben, aber nicht allein als Bundestagsvorlage einbringen. Unterstützt ihn seine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder, kann der Entwurf als Initiative aus der Mitte des Bundestages beraten werden.

Häufige Fragen

Kann ein Bürger ein Bundesgesetz einbringen?

Nein. Er kann sich etwa mit einer Petition an das Parlament wenden, besitzt aber kein Initiativrecht nach Art. 76 GG.

Kann ein einzelner Abgeordneter einen Entwurf einbringen?

Nicht allein. § 76 GO-BT verlangt grundsätzlich eine Fraktion oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages.

Wird jeder eingebrachte Entwurf zum Gesetz?

Nein. Die Initiative eröffnet lediglich das Verfahren; der Bundestag kann den Entwurf ändern oder ablehnen.

Müssen Regierungsentwürfe zuerst zum Bundesrat?

Ja. Art. 76 Abs. 2 GG schreibt die Vorabzuleitung vor.

Quellen

Art. 76 GG, § 76 GO-BT sowie Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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