Bestätigung eines Gewaltschutzvergleichs
Die Bestätigung eines Gewaltschutzvergleichs ist die gerichtliche Prüfung und Billigung einer in einer Gewaltschutzsache vereinbarten Schutzregelung nach § 214a FamFG. Das Gericht muss den Vergleich bestätigen, soweit es eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Gewaltschutzgesetz selbst anordnen könnte. Damit erhält die vereinbarte Regelung die gesetzlich vorgesehene Grundlage für die Strafbarkeit bestimmter Zuwiderhandlungen. Die Bestätigung erfolgt durch Beschluss und ist nicht anfechtbar. Nicht jede beliebige Vergleichsabrede erfüllt automatisch diese Voraussetzungen.
Prüfung statt bloßer Protokollierung
Der Vergleich muss sich innerhalb des zulässigen Schutzrahmens bewegen. Eine lediglich protokollierte Vereinbarung ist von der besonderen Bestätigung zu unterscheiden. § 4 GewSchG erfasst Verstöße gegen eine bestimmte vollstreckbare Verpflichtung aus einem entsprechend bestätigten Vergleich.
Beispiel
Die Beteiligten vereinbaren ein befristetes Kontaktverbot. Das Gericht bestätigt die Regelung, soweit es dieses Verbot nach § 1 GewSchG selbst hätte anordnen können.
FAQ
Muss das Gericht jeden Vergleich vollständig bestätigen?
Nein. Die Pflicht reicht nur so weit, wie eine entsprechende Schutzmaßnahme zulässig wäre.
Kann der Bestätigungsbeschluss angefochten werden?
§ 214a FamFG schließt seine Anfechtung aus.
Ist eine private Absprache automatisch strafrechtlich geschützt?
Nein. Die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Verwandte Begriffe
Familienrecht · Amtsgericht · Gerichtsvollzieher · Rechtliches Gehör · Rechtskraft · Zwangsvollstreckung
Quellen und weiterführende Informationen
FamFG: Gewaltschutzverfahren · Gewaltschutzgesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
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