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Grundstückskaufvertrag

Grundstückskaufvertrag Grundstückskaufvertrag ist der schuldrechtliche Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übertragung eines Grundstücks und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Er bedarf notarieller Beurkundung. Das Eigentum geht nicht bereits mit Vertragsschluss über, sondern erst durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Der Vertrag regelt typischerweise Kaufpreisfälligkeit, Besitzübergang, Lastenfreistellung, Gewährleistung, Erschließungskosten und die Absicherung des Käufers durch eine Auflassungsvormerkung.

Rechtliche Einordnung

Kaufvertrag und Eigentumsübertragung sind rechtlich getrennt. Der Notar koordiniert den grundbuchlichen Vollzug, prüft aber grundsätzlich nicht die Wirtschaftlichkeit oder den baulichen Zustand.

Bedeutung und Abgrenzung

Erfasst die Veräußerung neben dem Grundstück bewegliche Gegenstände, sollten Kaufpreisanteile und Rechtsfolgen klar bezeichnet werden. Nebenabreden müssen regelmäßig mitbeurkundet werden.

Beispiel

Der Käufer erwirbt ein Einfamilienhaus. Der Notar beurkundet Kaufvertrag und Auflassung, beantragt die Vormerkung und teilt die Kaufpreisfälligkeit erst nach Sicherung und Klärung der Lasten mit.

Häufige Fragen

Warum ist ein Notar erforderlich?

§ 311b BGB verlangt notarielle Beurkundung, um Beratung, Beweis und Schutz vor übereilten Bindungen zu sichern.

Wann wird der Käufer Eigentümer?

Erst mit wirksamer Auflassung und Eintragung im Grundbuch.

Sind mündliche Nebenabreden wirksam?

Beurkundungsbedürftige Nebenabreden können den gesamten Vertrag formunwirksam machen.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundbuch, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Notarielle Beurkundung und Grundschuld.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de und verwaltungsrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften enthalten das amtliche Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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