Mitwirkungsrecht des Bundesrates
Mitwirkungsrecht des Bundesrates ist die verfassungsrechtlich garantierte Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union. Seine Stärke hängt vom jeweiligen Verfahren ab: Bei Zustimmungsgesetzen ist die Zustimmung erforderlich, bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat Einspruch einlegen. Hinzu kommen Initiativ-, Stellungnahme-, Informations- und Mitwirkungsrechte. Der Bundesrat handelt dabei als Bundesorgan aus Mitgliedern der Landesregierungen, nicht als zweite Volksvertretung.
Rechtliche Bedeutung
Das Mitwirkungsrecht ist ein Kernelement des Bundesstaatsprinzips und sichert institutionellen Einfluss der Länder auf Bundesentscheidungen. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 50 sowie Artikel 76 und 77 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Bundesrat und Einspruchsgesetz.
Abgrenzung
Mitwirkung bedeutet nicht stets Vetorecht. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich insbesondere zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen.
Beispiel
Betrifft ein Bundesgesetz in zustimmungspflichtiger Weise die Verwaltungszuständigkeit der Länder, kann es ohne Zustimmung des Bundesrates nicht zustande kommen.
FAQ
Wirkt der Bundesrat bei jedem Gesetz mit?
Ja, aber in unterschiedlicher Form und Intensität je nach Gesetzestyp.
Vertritt er die Landesparlamente?
Nein. Mitglieder des Bundesrates gehören den Landesregierungen an.
Gilt das Recht auch für EU-Angelegenheiten?
Ja. Artikel 50 und Artikel 23 GG sehen eine Beteiligung in Angelegenheiten der Europäischen Union vor.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.