Vollstreckung in Namenspapiere
Die Vollstreckung in Namenspapiere betrifft den Zugriff auf gepfändete Wertpapiere, die auf einen bestimmten Namen lauten. Nach § 303 AO darf die Vollstreckungsbehörde die Umschreibung auf den Käufer veranlassen und hierfür notwendige Erklärungen anstelle des Vollstreckungsschuldners abgeben. Bei einem auf einen Namen umgeschriebenen Inhaberpapier kann sie dessen Rückverwandlung erwirken. Die Vorschrift erleichtert die Verwertung bereits…