Verwaltungsprivatrecht
Verwaltungsprivatrecht liegt vor, wenn die Verwaltung öffentliche Aufgaben in Formen des Privatrechts erfüllt. Sie handelt etwa durch Vertrag oder mittels einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, bleibt wegen des öffentlichen Zwecks aber an Grundrechte, Gleichheit und verwaltungsrechtliche Wertungen gebunden. Typische Bereiche sind kommunale Versorgung, öffentliche Einrichtungen oder Förderleistungen. Streitigkeiten gehören meist vor die Zivilgerichte, obwohl öffentlich-rechtliche Bindungen…