Bösgläubiger Besitzer
Ein bösgläubiger Besitzer weiß bei Besitzerwerb, dass er gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz hat, oder verkennt dies infolge grober Fahrlässigkeit. Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis haftet er nach §§ 990, 987 BGB verschärft auf Nutzungs- und Schadensersatz. Erlangt er die Kenntnis erst später, tritt die strengere Haftung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt ein. Die Bösgläubigkeit bezieht sich…