Amtshaftungsanspruch
Der Amtshaftungsanspruch gewährt Schadensersatz, wenn ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Rechtsgrundlagen sind § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Die Haftung trifft grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Handelnde steht. Ersetzt wird der nach zivilrechtlichen Grundsätzen…