Landgericht

Das Landgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht. Es entscheidet erstinstanzlich über bedeutendere Zivil- und Strafsachen und wirkt zugleich als Berufungs- oder Beschwerdegericht für zahlreiche Entscheidungen der Amtsgerichte. Seine Spruchkörper heißen Zivilkammern und Strafkammern; besondere Kammern bestehen etwa für Handelssachen oder Strafvollstreckung. Die konkrete sachliche und funktionelle Zuständigkeit richtet sich nach Gerichtsverfassungsgesetz und den jeweiligen Prozessordnungen. Für Zivilsachen und Strafsachen gelten dabei unterschiedliche Instanzenwege.

Einordnung

Landgerichte werden von den Ländern errichtet. Ihr Bezirk umfasst regelmäßig mehrere Amtsgerichtsbezirke.

Aufbau und Zuständigkeit

In erster Instanz und im Rechtsmittelzug können Besetzung und Aufgaben einer Kammer unterschiedlich sein. Einzelrichterentscheidungen sind in Zivilsachen möglich.

Beispiel

Eine umfangreiche Schadensersatzklage beginnt wegen ihres Streitwerts vor dem Landgericht. Gegen ein amtsgerichtliches Strafurteil verhandelt eine kleine Strafkammer desselben Gerichtstyps als Berufungsgericht.

Häufige Fragen

Besteht Anwaltszwang?

In Zivilprozessen vor dem Landgericht müssen sich Parteien grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen.

Entscheidet es über Berufungen?

Ja. Es ist insbesondere Berufungsgericht für viele amtsgerichtliche Entscheidungen.

Welche Spruchkörper gibt es?

Vor allem Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Instanzenzug, Rechtsweg, Gesetzlicher Richter, Prozessrecht und Bundesverfassungsgericht. Vertiefend: Das Grundgesetz und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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