Restwert eines Kraftfahrzeugs
Restwert eines Kraftfahrzeugs ist der Marktwert, den ein unfallbeschädigtes Fahrzeug im vorhandenen Zustand noch besitzt. Er wird bei der Totalschadenabrechnung grundsätzlich vom Wiederbeschaffungswert abgezogen und bestimmt dadurch den ersatzfähigen Wiederbeschaffungsaufwand. Maßgeblich ist regelmäßig der regionale allgemeine Markt, den ein Geschädigter ohne besondere Mühen erreichen kann. Ein rechtzeitig vor der Veräußerung übermitteltes, konkretes und zumutbares höheres Restwertangebot des Versicherers kann jedoch zu berücksichtigen sein.
Rechtliche Einordnung
Der Restwert ist Teil der Schadensberechnung nach § 249 BGB. In der Praxis wird er regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten anhand mehrerer regionaler Angebote ermittelt.
Bedeutung und Abgrenzung
Restwert und Wiederbeschaffungswert beziehen sich auf unterschiedliche Zustände: Der Restwert bewertet das beschädigte Fahrzeug, der Wiederbeschaffungswert ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug vor dem Unfall.
Beispiel
Ein Gutachter ermittelt einen Wiederbeschaffungswert von 12.000 Euro und einen regionalen Restwert von 3.000 Euro. Bei Totalschaden beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand grundsätzlich 9.000 Euro.
Häufige Fragen
Muss der Geschädigte auf ein Versicherungsangebot warten?
Regelmäßig darf er auf ein ordnungsgemäßes Gutachten vertrauen und verwerten; ein bereits vorliegendes zumutbares höheres Angebot darf er nicht ohne Weiteres ignorieren.
Zählt eine Internet-Restwertbörse?
Ein dort erzielbarer Spezialpreis ist nicht stets maßgeblich. Entscheidend sind Zugänglichkeit und Zumutbarkeit im konkreten Fall.
Darf der Geschädigte das Auto behalten?
Ja. Der objektive Restwert wird dennoch rechnerisch vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.
Verwandte Begriffe und Quellen
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Betriebsgefahr, Mitverschulden und Kfz-Haftpflichtversicherung
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
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